❓ Offenlegung von gesperrten Meldedaten im Rahmen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
📋 Worum geht es?
In der Anfrage wird die Problematik der Offenlegung von gesperrten Meldedaten, insbesondere von Privatadressen, im Rahmen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen thematisiert. Es wird auf eine konkrete Situation hingewiesen, in der eine Adresse einer bedrohten Rechtsanwältin ohne Schwärzung in Akten enthalten war.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Personen, deren Daten unter einer Meldesperre stehen, sowie die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die Landesregierung.
🎯 Was wird gefragt?
Die Fragesteller fragen, ob die Privatanschrift der Rechtsanwältin einer Auskunftssperre unterliegt und welche gesetzlichen Bestimmungen die Weitergabe von gesperrten Meldedaten regeln.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung bestätigt, dass die Privatanschrift der Rechtsanwältin einer Auskunftssperre gemäß § 51 BMG unterliegt. Es wird erläutert, dass es keine speziellen Regelungen zur Weitergabe von gesperrten Meldedaten im Rahmen von Untersuchungsausschüssen gibt. Zudem wird betont, dass die Entscheidung über die Offenlegung von Meldedaten nicht von der Parteizugehörigkeit der Ausschussmitglieder abhängt.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Alternative für Deutschland eingereicht. Die Landesregierung hat auf die Fragen geantwortet und dabei auf die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutz der Daten der Betroffenen als ausreichend angesehen wurde.