❓ Änderung bzw. Ergänzung der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 AsylG
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage thematisiert die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 AsylG, die die Einreise von asylsuchenden Ausländern regeln, die wegen schwerer Straftaten verurteilt wurden. Es wird auf mögliche Regelungslücken hingewiesen, die es verurteilten Straftätern ermöglichen, nach einer bestimmten Frist erneut in Deutschland Asyl zu beantragen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind asylsuchende Ausländer, insbesondere solche, die wegen schwerer Straftaten verurteilt wurden, sowie die allgemeine Öffentlichkeit, die durch potenzielle Gefahren bedroht sein könnte.
🎯 Was wird gefragt?
Die Fragesteller fragen, ob die Landesregierung Regelungslücken im Asylgesetz sieht und ob eine Änderung der Bestimmungen erforderlich ist, um das Wiedereinreiseverbot für verurteilte Straftäter zu verlängern oder zu erweitern.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass § 18 Abs. 2 Satz 3 AsylG nur eine untergeordnete Bedeutung hat und dass eine politische Festlegung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geboten ist. Eine Initiative zur Änderung des Gesetzes wurde bisher nicht ergriffen.
⚡ Einordnung
Die Fragesteller vermuten, dass die aktuelle Regelung es verurteilten Straftätern ermöglicht, nach drei Jahren wieder in Deutschland Asyl zu beantragen. Die Landesregierung hat bisher keine Maßnahmen zur Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 3 AsylG ergriffen.