❓ Geldüberweisungen an Gefangene in Hessischen Justizvollzugsanstalten Teil 2
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage von Dr. Ulrich Wilken thematisiert die Regelungen zu Geldüberweisungen an Gefangene in hessischen Justizvollzugsanstalten. Es wird untersucht, ob und wie Geldzuwendungen von Dritten an Gefangene in verschiedenen Haftanstalten gehandhabt werden.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Gefangene in hessischen Justizvollzugsanstalten, insbesondere in Straf-, Untersuchungs- und Abschiebehaft.
🎯 Was wird gefragt?
Es werden Fragen zur einheitlichen Handhabung von Geldüberweisungen, zu Listen von Organisationen, deren Zahlungen geprüft werden, und zu den Kriterien für die Einstufung als extremistisch gestellt.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass in allen hessischen Justizvollzugsanstalten die gesetzlichen Bestimmungen gelten. In der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt sind Geldzuwendungen in Form von Bargeld oder Postversand möglich. Bei der Prüfung von Geldzahlungen werden Berichte des Verfassungsschutzes und EU-Finanzsanktionslisten berücksichtigt.
⚡ Einordnung
Die Fragesteller vermuten, dass die Regelungen zu Geldüberweisungen nicht einheitlich sind. Es wird auf frühere Anfragen verwiesen, und die Landesregierung stellt klar, dass keine Listen von Organisationen existieren, die Geldzahlungen verweigert werden. Die Sicherheitsbehörden liefern Einzeleinschätzungen.