❓ Elektronischer Nachrichtenaustausch in Justizvollzugsanstalten
📋 Worum geht es?
Die Anfrage thematisiert die Möglichkeit für Angehörige, mit Strafgefangenen in Hessen über elektronische Nachrichten zu kommunizieren, ähnlich wie in Rheinland-Pfalz. Die Fragestellerin erkundigt sich nach den bestehenden Regelungen und der Haltung der Landesregierung zu diesem Thema.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Strafgefangene in hessischen Justizvollzugsanstalten sowie deren Angehörige.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt, ob Angehörige mit Strafgefangenen über elektronische Nachrichten kommunizieren können, wie dies in Rheinland-Pfalz möglich ist, und ob die Landesregierung solche Kommunikationswege befürwortet.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass eine vergleichbare Möglichkeit in Hessen aufgrund der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen ist. Sie betont die Wichtigkeit des Datenschutzes und der Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses und sieht derzeit keinen Bedarf, einen entsprechenden Kommunikationsweg zu eröffnen.
⚡ Einordnung
Die Landesregierung hebt hervor, dass die bestehenden Kommunikationsmöglichkeiten im hessischen Justizvollzug bereits vielfältig sind. Zudem wird auf die rechtlichen Rahmenbedingungen verwiesen, die eine Einführung des elektronischen Nachrichtenaustauschs derzeit nicht zulassen.