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HessenKleine AnfrageAfD

❓ Erhebung der Kirchensteuer nach dem hessischen Kirchensteuergesetz (KiStG)

10. Februar 2022Dokument 20/7879 · WP 20Hessen
Dr. Dr. Rainer Rahn
KirchensteuerHessenFinanzenGesetzReligionsgemeinschaften
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage von Dr. Dr. Rainer Rahn thematisiert die Erhebung der Kirchensteuer in Hessen und die damit verbundenen rechtlichen und praktischen Aspekte. Es wird die Frage aufgeworfen, ob die derzeitige Form der Kirchensteuererhebung durch die staatlichen Finanzämter noch zeitgemäß ist und ob es Überlegungen gibt, diese durch die Kirchen selbst durchführen zu lassen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften in Hessen sowie deren Mitglieder, insbesondere in Bezug auf die Erhebung und Berechnung der Kirchensteuer.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Anfrage enthält mehrere Fragen zur aktuellen Praxis der Kirchensteuererhebung, darunter die zeitgemäße Handhabung, mögliche Neuregelungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Erhebung durch die Kirchen selbst.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass die derzeitige Form der Kirchensteuererhebung als bürokratiearm angesehen wird und dass es keine konkreten Planungen gibt, die Erhebung neu zu regeln. Die bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen stehen der Erhebung durch die Kirchen nicht entgegen. Zudem wird die kirchensteuerrechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften als verfassungsrechtlich geboten erachtet.

⚡ Einordnung

Die Fragesteller äußern Bedenken hinsichtlich der aktuellen Regelungen zur Kirchensteuererhebung und deren Vereinbarkeit mit kirchenrechtlichen Bestimmungen. Die Landesregierung bestätigt, dass die bestehende Regelung rechtlich konform ist und keine Änderungen geplant sind.

Quelle: Hessen, Dokument 20/7879, Wahlperiode 20, eingereicht 10. Februar 2022

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.