❓ Unabhängige Beschwerdestellen nach Psychiatrie ist §32 des Hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) – Teil II
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage von Dr. Daniela Sommer thematisiert die unabhängigen Beschwerdestellen gemäß § 32 des Hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes. Diese Stellen sollen psychisch erkrankten Personen und ihren Angehörigen die Möglichkeit bieten, Beschwerden und Anregungen vorzubringen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind psychisch erkrankte Personen in Hessen sowie deren Angehörige und Vertrauenspersonen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Anfrage stellt Fragen zur Erreichbarkeit der Beschwerdestellen, zur Rolle von Ombudsleuten in Hessen und zur Anwendung des Tandem-Prinzips in den Beschwerdestellen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Antworten der Landesregierung erläutern, dass psychisch erkrankte Personen und deren Angehörige sich an die Beschwerdestellen wenden können. Es gibt keine Ombudsleute in Hessen, da die bestehenden Beschwerdestellen als ausreichend angesehen werden. Die Beschwerdestellen sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten keine Rechtsberatung an.
⚡ Einordnung
Die Fragestellerin stellt fest, dass die Tätigkeit der unabhängigen Beschwerdestelle unentgeltlich ist und die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Antworten wurden am 31. März 2022 bearbeitet und am 5. April 2022 ausgegeben.