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HessenKleine AnfrageAfD

❓ Verhalten der Hessischen Landespolizei bei der "Gelbwesten-Demonstration" am Samstag 19. Januar 2019 in Wiesbaden

29. Januar 2019Dokument 20/81 · WP 20Hessen
Klaus Gagel
GelbwestenDemonstrationHessische LandespolizeiWiesbadenVersammlungsfreiheit
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage thematisiert das Verhalten der Hessischen Landespolizei während einer am 19. Januar 2019 in Wiesbaden stattgefundenen Gelbwesten-Demonstration. Es wird hinterfragt, ob die Polizei angemessen auf eine Blockade durch vermummte Personen reagiert hat und ob die Versammlungsfreiheit der Demonstrationsteilnehmer gewahrt wurde.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Teilnehmer der Gelbwesten-Demonstration, die Hessische Landespolizei sowie die Landesregierung von Hessen.

🎯 Was wird gefragt?

Die Fragesteller fragen, ob die Polizei die Blockade der Demonstration durch vermummte Personen rechtzeitig und rechtmäßig behandelt hat. Zudem wird erfragt, ob Personalien von unvermummten Personen, die die Blockierer steuerten, aufgenommen wurden.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass die Polizei zunächst die Blockade als rechtmäßige Versammlung einstufte, später jedoch als rechtswidrige Blockade einordnete. Es wurden Ermittlungsverfahren gegen 20 Personen eingeleitet. Die Polizei informierte das Lagezentrum der Landesregierung über den Vorfall.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der Fraktion der Alternative für Deutschland eingereicht. Die Antworten der Landesregierung beinhalten, dass die Polizei die Situation zunächst als kontrollierbar einschätzte und keine Personalien von unvermummten Personen aufnahm. Es wurden 20 Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und Verstößen gegen das Vermummungsverbot eingeleitet.

Quelle: Hessen, Dokument 20/81, Wahlperiode 20, eingereicht 29. Januar 2019

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.