❓ Therapieplätze für hessische Beamtinnen und Beamte sowie deren Familien
📋 Worum geht es?
In der Anfrage wird die Situation von hessischen Beamtinnen und Beamten sowie deren Familien hinsichtlich der Verfügbarkeit von Therapieplätzen thematisiert. Die Fragesteller weisen auf bestehende Nachteile hin, die durch die nicht vollständige Übernahme der Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung in das hessische Beihilferecht entstehen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind hessische Beamtinnen und Beamte sowie deren Familien, die psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen möchten.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen, wann die hessische Landesregierung die Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung umsetzen wird und weshalb dies nicht bereits geschehen ist. Weitere Fragen betreffen die Übernahme von Kosten für psychotherapeutische Akutbehandlungen und Kurzzeittherapien.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass die Hessische Beihilfenverordnung derzeit evaluiert wird und die Fragen zur Übernahme von psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen dieser Evaluation behandelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits bis zu fünf probatorische Therapiesitzungen beihilfefähig sind.
⚡ Einordnung
Die Fragesteller vermuten, dass hessische Beamtinnen und Beamte im Vergleich zu anderen Bundesländern benachteiligt sind, da diese bereits seit 2017 die Möglichkeit der Kurzzeittherapie haben. Die Landesregierung stellt fest, dass die Beihilfe sich auf die Ergänzung der Eigenvorsorge beschränkt und Eigenanteile notwendig sind.