Zurück zur Übersicht
HessenKleine AnfrageDie Linke

❓ Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Hessen – Teil 3: gemeinschaftliche Leistungserbringung

11. August 2022Dokument 20/8977 · WP 20Hessen
Christiane Böhm
Bundesteilhabegesetzgemeinschaftliche LeistungserbringungEingliederungshilfeUN-BehindertenrechtskonventionHessen
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage von Christiane Böhm thematisiert die Erfahrungen und Probleme mit der gemeinschaftlichen Leistungserbringung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes in Hessen. Es wird auch die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention hinterfragt.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Hessen in Anspruch nehmen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen nach den Erfahrungen mit der gemeinschaftlichen Leistungserbringung, deren Problemen, der Vereinbarkeit mit dem Wunsch- und Wahlrecht sowie der Anzahl der Fälle seit der Verabschiedung des BTHG.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung gibt an, dass keine spezifischen Erfahrungen oder Probleme mit der gemeinschaftlichen Leistungserbringung vorliegen. Zudem liegen keine Daten zu den Fällen der gemeinschaftlichen Leistungserbringung vor. Die Beantwortung erfolgt aus der Perspektive der Landesregierung, ohne Abfrage bei externen Stellen.

⚡ Einordnung

Die Fragesteller vermuten, dass die gemeinschaftliche Leistungserbringung nicht immer den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht. Die Landesregierung verweist auf die Verantwortung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und stellt fest, dass die Vorteile der gemeinsamen Inanspruchnahme überwiegen.

Quelle: Hessen, Dokument 20/8977, Wahlperiode 20, eingereicht 11. August 2022

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.