❓ Nutzung der Software PIMEYE durch die Hessischen Sicherheitsbehörden (Teil II)
📋 Worum geht es?
In der Anfrage wird die Nutzung der Software PIMEYE durch hessische Sicherheitsbehörden thematisiert. Es wird in Frage gestellt, ob der Einsatz der Software mit den Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO, vereinbar ist.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die hessischen Sicherheitsbehörden, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Hessen sowie die Nutzer der Software PIMEYE.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen, ob für den Einsatz der Software PIMEYE eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung besteht, ob die Software im Verfahrensverzeichnis gem. Art. 30 DSGVO aufgenommen wurde und welche Maßnahmen die Landesregierung ergreift, um die Rechte der Betroffenen zu schützen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass die Software PIMEYE nicht in den Wirkbetrieb überführt wurde und somit keine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung besteht. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz wurde nicht um Stellungnahme gebeten, da die Software nur im Testbetrieb genutzt wurde.
⚡ Einordnung
Die Fragesteller äußern Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Software PIMEYE mit der DSGVO und der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Die Antwort der Landesregierung bestätigt, dass die Software nicht im regulären Betrieb eingesetzt wird.