📊 Achter Bericht der Landesregierung an den Landtag zum Stand der Umsetzung des Gesetzes zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften (Kommunales Standarderprobungsgesetz – KommStEG M-V) für den Zeitraum von März 2023 bis April 2026
📋 Worum geht es?
Der Bericht der Landesregierung legt dar, wie das Kommunale Standarderprobungsgesetz (KommStEG M-V) im Zeitraum von März 2023 bis April 2026 angewendet wurde. Das Gesetz erlaubt es Gemeinden, Ämtern, Landkreisen und anderen kommunalen Körperschaften, sich auf Antrag befristet von bestimmten landesrechtlichen Vorgaben befreien zu lassen, um neue Formen der Aufgabenerledigung zu erproben. Die Landesregierung ist gesetzlich verpflichtet, dem Landtag alle drei Jahre über den Stand und die Wirkung des Gesetzes zu berichten.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände in Mecklenburg-Vorpommern, die Anträge auf Befreiung von landesrechtlichen Standards stellen können, sowie die zuständigen Genehmigungsbehörden des Landes.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Bericht enthält keine neuen Forderungen, sondern dokumentiert den bisherigen Vollzug des Gesetzes. Im Zusammenhang beschrieben werden zudem zwei geplante Vorhaben: die Umsetzung von Maßnahme Nummer 230 der Föderalen Modernisierungsagenda, wonach Bund und Länder bis zum 1. Januar 2027 Regelungen für kommunale Experimentierklauseln schaffen wollen, sowie der im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bürokratieentlastung in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehene Vorschlag einer neuen Experimentierklausel im Landes- und Kommunalwahlgesetz, die u. a. Abweichungen beim Wahltag, bei Briefwahl, Stichwahlen und elektronischer Stimmenauszählung ermöglichen soll.
🔎 Kernergebnisse
Im Berichtszeitraum wurden insgesamt zwölf Anträge nach dem Kommunalen Standarderprobungsgesetz gestellt, von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen. Die Anträge betrafen Wahlrecht, Jagdrecht, Formvorgaben im Baurecht und das Recht der kommunalen Zusammenarbeit. Die erteilten Genehmigungen wurden im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht (insgesamt zwölf Veröffentlichungen zwischen 2023 und 2026). Zwei Erprobungsergebnisse wurden als auf das ganze Land übertragbar bewertet: Die Möglichkeit eines gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschusses wurde in das Kommunalprüfungsgesetz aufgenommen (Gesetz vom 7. April 2026, GVOBl. M-V S. 300), und die erfolgreich erprobte Wahlzeitverkürzung soll laut dem Entwurf des Ersten Gesetzes zur Bürokratieentlastung in Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 8/6467) landesweit ermöglicht werden. Das Gesetz selbst wurde bereits dreimal verlängert und tritt nach derzeitiger Regelung am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
⚡ Einordnung
Es handelt sich um eine Unterrichtung der Landesregierung, zugeleitet mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 12. Oktober 2026; federführend ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz. Rechtsgrundlage der Berichtspflicht ist § 4 Absatz 2 KommStEG M-V. Das Gesetz trat am 13. November 2010 in Kraft (GVOBl. M-V 2010 S. 615) und wurde zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 893) geändert. Frühere Berichte sind in den Drucksachen 6/1302, 6/3628, 6/4443, 7/1211, 7/2551, 7/2552, 8/491 und 8/2643 sowie 8/2590 dokumentiert. Die Föderale Modernisierungsagenda wurde am 4. Dezember 2025 von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen und umfasst laut Bericht mehr als 230 Maßnahmen; Maßnahme Nummer 230 betrifft kommunale Experimentierklauseln mit Umsetzungsfrist bis 1. Januar 2027.