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NiedersachsenKleine AnfrageCDU

❓ Dokument 19/738

19. Januar 2023Dokument 19/738 · WP 19Niedersachsen
Laura Hopmann, Sophie Ramdor
RaumordnungWindenergieOVG-UrteilBraunschweigGenehmigungsbehörde
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage der Abgeordneten Laura Hopmann und Sophie Ramdor (CDU) bezieht sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das das Regionale Raumordnungsprogramm des Großraums Braunschweig für unwirksam erklärt hat. Die Fragesteller erkundigen sich nach den Verantwortlichkeiten und den zukünftigen Maßnahmen der Landesregierung.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Bürger und Institutionen im Großraum Braunschweig sowie die Landesregierung und die zuständigen Planungsbehörden.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen nach dem zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung, den organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Verfahrensfehlern, möglichen personellen Konsequenzen und den Auswirkungen des Urteils auf den Windenergieausbau.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig zuständig ist. Es wird erklärt, dass die aktuellen Regionalpläne weiterhin wirksam sind und die Rechtskraft des Urteils durch eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof gehemmt wird. Zudem wird dargelegt, dass keine personellen Konsequenzen geplant sind und dass die Landesregierung die Bedeutung der geltenden Regionalpläne für die Windenergienutzung betont.

⚡ Einordnung

Die Landesregierung hebt hervor, dass die Genehmigungsprüfung durch die obere Landesplanungsbehörde eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle ist. Es liegen derzeit zwölf Klagen gegen regionale Raumordnungspläne vor, die die Landesregierung verfolgt. Die Fraktion CDU hat die Anfrage eingereicht.

Quelle: Niedersachsen, Dokument 19/738, Wahlperiode 19, eingereicht 19. Januar 2023

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.