❓ Dokument 18/916
📋 Worum geht es?
Die Anfrage thematisiert die Durchführung von Drogenscreenings im nordrhein-westfälischen Strafvollzug und die rechtlichen Vorgaben dazu. Insbesondere wird auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingegangen, das die Rechtmäßigkeit anlassloser Urinkontrollen in Frage stellt.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Strafgefangene in Nordrhein-Westfalen sowie die Justizvollzugsanstalten, die für die Durchführung von Drogenscreenings verantwortlich sind.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Anfrage fragt nach den rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Urinkontrollen, den Gründen für die Nichtnutzung von Blutproben als mildere Maßnahme und den Vorgaben für anlasslose Drogenscreenings.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung beantwortet die Fragen und erläutert die rechtlichen Grundlagen für Drogenscreenings im Strafvollzug. Es wird auf die Möglichkeit der Blutprobenentnahme hingewiesen, jedoch auch darauf, dass Urinkontrollen weiterhin üblich sind. Die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf die Vollzugspraxis sind noch unklar.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der FDP eingereicht. Die Landesregierung hat auf die Fragen geantwortet und verweist auf bestehende gesetzliche Regelungen. Es wird betont, dass die Durchführung von Drogenscreenings im Einzelfall von den Justizvollzugsanstalten entschieden wird.