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Nordrhein-WestfalenKleine AnfrageAfD

❓ Überprüfung der korrekten Auszahlung der Mindestlöhne in Nordrhein-Westfalen

15. August 2022Dokument 18/919 · WP 18Nordrhein-Westfalen
Dr. Martin Vincentz, Dr. Hartmut Beucker
MindestlohnArbeitnehmerKontrollenVerstößeSchwarzarbeit
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage zielt darauf ab, Informationen über die korrekte Auszahlung der Mindestlöhne in Nordrhein-Westfalen zu erhalten, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns. Die Fragesteller beziehen sich auf vergangene Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und die Notwendigkeit, die Einhaltung zu überprüfen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen, insbesondere in Branchen mit häufigen Mindestlohnverstößen wie Bau, Gastronomie und Logistik.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen, ob die Mindestlöhne korrekt ausgezahlt werden und wie viele Kontrollen sowie Verstöße in den letzten Jahren festgestellt wurden.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung bestätigt, dass die Überwachung der Mindestlöhne in der Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung liegt. Es wurden zahlreiche Arbeitgeberprüfungen und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz festgestellt, mit spezifischen Zahlen zu Kontrollen und Sanktionen in den Jahren 2018 bis 2022.

⚡ Einordnung

Die Landesregierung hat auf die Anfrage geantwortet und verweist auf die Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung für die Kontrolle der Mindestlöhne. Es wurden 26.042 Arbeitgeberprüfungen zwischen 2015 und 2017 durchgeführt, mit 489 eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Mindestlohnverstößen. Die Anzahl der Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohns wird für die Jahre 2018 bis 2022 aufgeschlüsselt.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/919, Wahlperiode 18, eingereicht 15. August 2022

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.