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Rheinland-PfalzKleine AnfrageCDU

❓ Fehlerhafte Speicherung von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessgeräten in Rheinland-Pfalz

6. Juli 2021Dokument 18/764 · WP 18Rheinland-Pfalz
Dr. Helmut Martin
GeschwindigkeitsmessgeräteRohmessdatenRechtsstaatlichkeitJustizFahrverbote
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage thematisiert die fehlerhafte Speicherung von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessgeräten in Rheinland-Pfalz und die rechtlichen Konsequenzen daraus. Es wird hinterfragt, ob gerichtliche Entscheidungen unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind und welche Maßnahmen die Landesregierung ergreifen kann.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Autofahrer in Rheinland-Pfalz, die durch fehlerhafte Messungen rechtlich belangt wurden, sowie die Justiz und die Landesregierung.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Anfrage stellt vier zentrale Fragen zur Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zur Anzahl der gerichtlichen Entscheidungen, zur Auswirkung auf Verfahren und zur möglichen Rechtsfortentwicklung.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass keine Fälle bekannt sind, in denen Entscheidungen unter Missachtung der Rechtsprechung ergangen sind. Die Beachtung der Entscheidungen obliegt den Richtern. Es wird berichtet, dass die Anzahl der Anträge auf Herausgabe von Rohmessdaten gestiegen ist, jedoch sieht die Regierung derzeit keinen Änderungsbedarf bei den Fahrverboten.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von Dr. Helmut Martin (CDU) eingereicht. Die Landesregierung hat am 27. Juli 2021 geantwortet. Es wird auf die Unabhängigkeit der Richter und die Unterstützung durch Fortbildungsangebote hingewiesen. Die Antwort enthält keine konkreten Zahlen zu den gerichtlichen Entscheidungen.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 18/764, Wahlperiode 18, eingereicht 6. Juli 2021

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.