❓ Dokument 18/819
📋 Worum geht es?
In dieser Anfrage wird die Beurlaubung eines Staatssekretärs für fünf Jahre hinterfragt. Es wird geprüft, ob die Beurlaubung im Sinne der Urlaubsverordnung rechtmäßig ist und welche Vorteile sie für den Staatssekretär und den Dienstherrn hat.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind der Staatssekretär, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz und das Landeskrankenhaus.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Abgeordneten fragen nach den Gründen für die Beurlaubung, den Vorteilen für den Dienstherrn und den Beamten sowie der Anwendung der Urlaubsverordnung.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung bestätigt, dass die Beurlaubung im Interesse des Dienstherrn liegt und dass die Voraussetzungen der Urlaubsverordnung erfüllt sind. Es wurde keine Versetzung in den Ruhestand in Betracht gezogen und es wurde kein Gebrauch von der Regelung in § 32 Abs. 2 UrlVO gemacht.
⚡ Einordnung
Die Beurlaubung wird als notwendig erachtet, um das Landeskrankenhaus kompetent zu führen. Es gibt keine Hinweise auf Widerstand oder Kritik in diesem Dokument.