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Schleswig-HolsteinKleine AnfrageSPD

Dokument 20/4544

2. Juli 2026Dokument 20/4544 · WP 20Schleswig-Holstein
Martin Habersaat
SchulbegleitungEingliederungshilfeTeilhabe an BildungFinanzierungSchleswig-Holstein
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

In dieser kleinen Anfrage wird die Finanzierung der Schulbegleitung für Kinder mit Behinderungen thematisiert. Es wird erörtert, wie das Land Schleswig-Holstein die Kosten für Schulbegleitung übernimmt und welche finanziellen Mehraufwendungen durch die Anerkennung des Ganztagsangebots als Teilhabe an Bildung entstehen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Kinder mit (drohenden) Behinderungen, ihre Familien sowie die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Es wird gefragt, inwieweit das Land die Schulbegleitung finanziert und welche finanziellen Mehraufwendungen zu erwarten sind. Zudem wird die Notwendigkeit weiterer Konkretisierungen im Sozialrecht angesprochen.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung erläutert, dass die Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe durch die örtlichen Träger finanziert wird. Für Kinder mit seelischen Behinderungen tragen die Jugendhilfeträger die Kosten, während für körperliche und geistige Behinderungen die kommunalen Träger verantwortlich sind. Das Land erstattet 82,5% der Kosten und übernimmt zusätzlich 100% der Mehrkosten über eine jährliche Steigerung von 4%. Es wird mit Mehrkosten von bis zu 750.000 Euro gerechnet.

⚡ Einordnung

Die Anfrage zeigt die Herausforderungen und finanziellen Aspekte der Schulbegleitung für Kinder mit Behinderungen auf. Die Diskussion um die Finanzierung und die rechtlichen Rahmenbedingungen ist politisch relevant, da sie die Teilhabe und Integration von Kindern mit Behinderungen in das Bildungssystem betrifft.

Quelle: Schleswig-Holstein, Dokument 20/4544, Wahlperiode 20

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.