Zurück zum Bundestag
📄 UnterrichtungDrucksache 21/8826 · WP 2128. Oktober 2026

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 - Drucksache 21/8236 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

EnergiewirtschaftsgesetzZuschüsseÜbertragungsnetzkostenStrompreiseBundesrat
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zielt darauf ab, Zuschüsse zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 zu gewähren. Dies soll die Strompreise stabilisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland unterstützen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Haushalte, Unternehmen und die energieintensive Industrie in Deutschland, die von den Übertragungsnetzentgelten und Strompreisen beeinflusst werden.

🎯 Worüber wird berichtet?

Es wird vorgeschlagen, die Höhe des Bundeszuschusses zur Senkung der Stromübertragungsnetzentgelte auf jeweils 6,5 Milliarden Euro für die Jahre 2027 bis 2029 festzulegen und in das Energiewirtschaftsgesetz zu verankern.

🔎 Kernergebnisse

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme eine Absenkung des Zuschusses von 6,5 Milliarden Euro auf 5,525 Milliarden Euro kritisiert, da dies zu einem Anstieg der Netzentgelte führen könnte. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf beschlossen und plant eine moderate Absenkung des Zuschusses im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen.

⚡ Einordnung

Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 Stellung genommen und fordert eine Prüfung zur Verstetigung des Zuschusses. Die Bundesregierung plant für 2027 insgesamt 13,3 Milliarden Euro für Entlastungsmaßnahmen ein, einschließlich eines reduzierten Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8826 — über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP)

Die Zusammenfassung ist KI-generiert. Behauptungen der Fragestellerinnen und Fragesteller sind als solche gekennzeichnet und keine Feststellungen der Redaktion.