⚖️ Bauordnungsrecht - Viertes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung ändert die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zum vierten Mal. Ziel ist es, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, bauordnungsrechtlich nicht zwingende Standards abzubauen, Baukosten zu senken und den Umbau bestehender Gebäude zu Wohnraum zu erleichtern. Die Regelungen sollen zudem stärker an die bundesweite Musterbauordnung angeglichen werden und die EU-Richtlinie RED III zur Förderung erneuerbarer Energien umsetzen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Bauherrinnen und Bauherren, die Bauwirtschaft, Wohnungsunternehmen, Kommunen als untere Bauaufsichtsbehörden, Betreiber von Ladeinfrastruktur und Windenergieanlagen sowie Veranstalter temporärer Zeltlager (laut Dokument etwa der Landesverband für Soziokultur, Popularmusik und Festivals).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Entwurf sieht vor: neue Verfahrensfristen (Prüfung der Vollständigkeit von Bauanträgen binnen vier Wochen, Stellungnahmen beteiligter Behörden binnen eines Monats, Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren nach drei Monaten); Umwandlung des Bauanzeigeverfahrens in ein Genehmigungsfreistellungsverfahren bis Gebäudeklasse 3; Beibehaltung des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung; einen neuen § 51a BbgBO für Umbau und Umnutzung von Bestandsgebäuden; Ausnahme von Windenergieanlagen mit CE-Kennzeichnung aus dem Anwendungsbereich der Bauordnung; Reduzierung von Abstandsflächen für Windenergieanlagen und Antennen im Außenbereich auf 0,2 H bzw. grundsätzlichen Verzicht darauf im Außenbereich; Einbeziehung von Photovoltaikanlagen in die abstandsflächenrechtliche Privilegierung für Garagen; Anhebung des Schwellenwerts für Kinderspielplätze; Erleichterungen beim baulichen Brandschutz; Verzicht auf die Pflicht zum Abstellraum in Wohnungen; Wegfall kommunaler Stellplatzpflichten für Wohnungen in Satzungen; verbindliche elektronische Bauantragstellung über das Virtuelle Bauamt; sowie eine neue Verordnungsermächtigung zum finanziellen Mehrbelastungsausgleich der Kommunen nach Artikel 97 Absatz 3 der Landesverfassung.
🔎 Konkrete Inhalte
Laut Entwurf wird der Katalog verfahrensfreier Vorhaben erweitert, u. a. um Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Ladeinfrastruktur und temporäre Zeltlager für Events. Transformatorstationen und Nebeneinrichtungen von Ladestationen sollen baugenehmigungsfrei gestellt werden; bei unvermeidlichen Maßbeschränkungen soll laut den im Problemteil genannten Forderungen der Ladesäulenbranche mindestens eine Bruttogrundfläche von 20 Quadratmetern von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Hintergrund ist laut Begründung auch ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 10.10.2024 (10 A 5.19), das das Gebührenverzeichnis der dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 wegen Verstoßes gegen das Konnexitätsprinzip (Artikel 97 Absatz 3 LV) für unwirksam erklärt hat. Den Kommunen entstehen laut Entwurf Mehrbelastungen, u. a. durch Übertragung der Sonderordnungsbehörden-Aufgabe nach § 58 Absatz 6 BbgBO und der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit bei Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 BbgBO; dieser Mehraufwand soll über Tarifstellen in der Baugebührenordnung kostenneutral abgedeckt werden, ohne Belastung des Landeshaushalts.
⚡ Einordnung
Der Entwurf stammt von der Landesregierung. Er verweist auf das Urteil OVG Berlin-Brandenburg vom 10.10.2024 (10 A 5.19) zur Unwirksamkeit des Gebührenverzeichnisses der dritten Änderungsverordnung zur BbgBauGebO vom 5. Oktober 2016 sowie auf Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg zum Konnexitätsprinzip. Genannt werden zudem die Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED III) mit dem EU-Ziel eines Mindestanteils erneuerbarer Energien von 40 Prozent bis 2030, die Musterbauordnung 2024 sowie Beschlüsse der Bauministerkonferenz zu deren Fortschreibung. Als Fristen werden im Entwurf genannt: vier Wochen für die Vollständigkeitsprüfung von Bauanträgen, ein Monat für Stellungnahmen beteiligter Behörden, drei Monate für die Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren, ein Monat für die Erklärung der Gemeinde zum Verzicht auf das Baugenehmigungsverfahren bei Genehmigungsfreistellung. Als mögliche Maßzahl für Transformatorstationen wird eine Bruttogrundfläche von bis zu 20 Quadratmetern genannt. Die im Problemteil wiedergegebenen Forderungen (z. B. des Bündnisses für Wohnen Brandenburg, der Bauindustrie, des Landesverbands für Soziokultur, Popularmusik und Festivals sowie von Ladesäulenbetreibern) sind Positionen dieser Akteure, keine eigenen Feststellungen der Landesregierung.