⚖️ Jagdrecht - Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung ändert das Jagdgesetz für das Land Brandenburg sowie die zugehörige Durchführungsverordnung, um den Wolf (Canis lupus) mit ganzjähriger Schonzeit in das Jagdrecht aufzunehmen. Ziel ist laut Landesregierung, die Entnahme schadenstiftender sowie auffälliger, gefährlich verhaltender Wölfe zu erleichtern und zu entbürokratisieren, ohne die geltenden artenschutzrechtlichen Vorgaben zu verletzen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Jagdausübungsberechtigte, untere und oberste Jagdbehörden, die Naturschutzbehörden, Nutztierhalterinnen und -halter sowie die Wolfspopulation in Brandenburg.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Landesregierung schlägt vor, einen neuen § 37a in das Landesjagdgesetz einzufügen, der Sonderregelungen zum Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden enthält: keine Aneignungspflicht, keine Pflicht zum Fangen schwer kranker Wölfe, Zuständigkeit der unteren Jagdbehörden für die Bestimmung berechtigter Personen nach der Brandenburgischen Wolfsverordnung bzw. § 45a BNatSchG, Nachsuche nur durch bestätigte Schweißhundeführer, Anzeigepflicht bei Erlegung oder Fund von Fallwild, Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten am Wolfsmonitoring sowie eine Ausnahmemöglichkeit für Nachtsichttechnik. Zudem soll § 37a automatisch außer Kraft treten, sobald eine bundesgesetzliche Sonderregelung zum Wolf in Kraft tritt. In der Jagdzeitverordnung soll der Wolf als jagdbare Art mit ganzjähriger Schonzeit eingetragen werden; weitere Änderungen betreffen u. a. Jagdzeiten für andere Tierarten, Ablenkfütterungen und die Streckenlistenführung.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Entwurf sieht konkret vor: Wölfe und Wolfshybriden unterliegen nicht dem Recht zur Aneignung (§ 37a Abs. 1); die Entnahme bleibt an die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 bzw. § 45a BNatSchG gebunden; die Zuständigkeit für die Bestimmung berechtigter Personen und für Wolfshybriden-Entnahmen verschiebt sich von der obersten auf die untere Jagdbehörde; es gilt weiterhin die Brandenburgische Wolfsverordnung (BbgWolfV); eine ganzjährige Schonzeit für den Wolf wird in § 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung festgeschrieben, während Wolfshybride ganzjährige Jagdzeit erhalten; außerdem werden Vorschriften zu Jagdzeiten (z. B. Wegfall des Muffelwilds in mehreren Regelungen), zur Nachtzieltechnik bei der Nachsuche, zu Ablenkfütterungen und zur digitalen Streckenlistenführung angepasst. Laut Landesregierung treten § 37a, § 58 Abs. 3 und § 60 Nr. 11a automatisch außer Kraft, sobald eine spezielle Bundesregelung zum Wolf existiert.
⚡ Einordnung
Eingebracht von der Landesregierung, zuständig ist die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Der Gesetzentwurf wurde der Landtagspräsidentin zeitgleich mit der Beteiligung kommunaler Spitzenverbände und betroffener Verbände durch Schreiben des zuständigen Ministeriums vom 16. Oktober 2025 zugeleitet. Die Landesregierung gibt an, dass der Gesetzentwurf keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung habe. Rechtlich verweist der Entwurf auf § 45 Abs. 7 und § 45a BNatSchG, auf die Brandenburgische Wolfsverordnung (BbgWolfV), auf die FFH-Richtlinie 92/43/EWG (Anhang V, Art. 16) sowie auf die Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; eingegangen beim Landtag am 23.12.2025, ausgegeben am 02.01.2026.