⚖️ Polizeirecht - Gesetz zum Schutz vor unbemannten Fahrzeugsystemen
📋 Worum geht es?
Die Landesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vor, der eine neue Vorschrift (§10a) einführt. Diese soll klarstellen, dass die Polizei technische Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme – also Drohnen sowie land- und wassergebundene Systeme – einsetzen darf, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Anlass sind laut Gesetzentwurf die zunehmende Verbreitung und missbräuchliche Nutzung solcher Geräte sowie vermehrt registrierte Drohnenüberflüge, etwa im Umfeld kritischer Infrastrukturen.
👥 Wer ist betroffen?
Die Polizei des Landes Brandenburg, Betreiber unbemannter Fahrzeugsysteme (z.B. Drohnenpiloten), sowie Betreiber kritischer Infrastrukturen und Justizvollzugsanstalten. Im Rahmen der Verfahrensbeteiligung wurden Landkreistag, Städte- und Gemeindebund, Gewerkschaft der Polizei Brandenburg, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin beteiligt.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Landesregierung schlägt vor, in das Brandenburgische Polizeigesetz einen neuen §10a einzufügen. Danach darf die Polizei zur Abwehr einer von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgehenden Gefahr geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, sofern die Gefahrenabwehr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (Absatz 1). Zusätzlich soll die Polizei technische Mittel zur Erkennung (Detektion) solcher Gefahren einsetzen dürfen (Absatz 2). Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
🔎 Konkrete Inhalte
Konkret ändert Artikel 1 das Brandenburgische Polizeigesetz: Die Inhaltsübersicht wird ergänzt, in §10 Absatz 1 wird eine Verweisangabe von „11“ auf „10a“ geändert, und der neue §10a wird eingefügt. Laut Begründung kommen in der polizeilichen Praxis zunehmend technische Mittel wie Laser, elektromagnetische Impulse, Störsender (Jamming), GPS-Interferenz, Systeme zur Überwachung des elektromagnetischen Wellenspektrums sowie physische Mittel wie Fangnetze oder Abfangdrohnen zum Einsatz. Artikel 2 stellt fest, dass die Regelung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung) eingreift, da die Polizei im Rahmen der Detektion auch den Standort der Fernbedienung und die Drohnenidentifikationsnummer ermitteln kann. Die Landesregierung verweist dafür auf die bestehende Datenerhebungsbefugnis nach §30 Absatz 1 BbgPolG.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der Landesregierung, zuständig ist das Ministerium des Innern und für Kommunales. Das Dokument enthält den Gesetzentwurf mit Begründung, keine Antwort einer Fraktion oder weiteres parlamentarisches Verfahren. Laut Rechtsfolgenabschätzung der Landesregierung sind keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu erwarten. Die Landesregierung nennt als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung §30 Absatz 1 Nummer 1 BbgPolG und verweist auf das Zitiergebot gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 der Landesverfassung sowie Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das zu ändernde Polizeigesetz stammt vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74) und wurde zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 22) geändert.