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BrandenburgGesetzentwurfBSW

⚖️ Regionalplanung - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

13. Februar 2026Dokument 8/2401 · WP 8Brandenburg
WindenergieRegionalplanungRaumordnungFlächenzieleGenehmigungsverfahren

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf ändert das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in Brandenburg. Er führt einen neuen § 2c ein, der eine zeitlich befristete allgemeine Untersagung von Windenergievorhaben außerhalb der in den jeweiligen Regionalplanentwürfen vorgesehenen Windenergiegebiete vorsieht. Hintergrund ist laut Entwurf, dass sich in drei der fünf regionalen Planungsgemeinschaften (Prignitz-Oberhavel, Oderland-Spree, Lausitz-Spreewald) die Regionalpläne noch im Aufstellungsverfahren befinden, während in diesem Übergangszeitraum zunehmend Genehmigungsanträge außerhalb der vorgesehenen Flächen gestellt würden.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die fünf regionalen Planungsgemeinschaften in Brandenburg, insbesondere die drei Planungsgemeinschaften Prignitz-Oberhavel, Oderland-Spree und Lausitz-Spreewald, deren Regionalpläne sich noch in Aufstellung befinden. Weiter betroffen sind Vorhabenträger von Windenergieanlagen, die zuständigen Genehmigungsbehörden sowie das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg, das laut Entwurf für die Zuständigkeit benannt wird.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Entwurf sieht vor, in das Gesetz einen neuen § 2c einzufügen, wonach Genehmigungsbehörden Entscheidungen über Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und über deren Zulässigkeit für zwölf Monate ab Inkrafttreten allgemein untersagen sollen, wenn der Vorhabenstandort außerhalb der im jeweiligen Regionalplanentwurf vorgesehenen Windenergiegebiete liegt. Ausgenommen sind Repowering-Vorhaben sowie Vorhaben, für die bereits zehn Monate vor Inkrafttreten vollständige Genehmigungsunterlagen vorlagen. Auf Antrag kann die oberste Landesplanungsbehörde ein Vorhaben im Einzelfall von der Untersagung befreien, wenn ausgeschlossen ist, dass es die Planungsziele gefährdet. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

🔎 Konkrete Inhalte

Der Entwurf enthält keine Antwort einer Regierung, da es sich um einen Gesetzentwurf und nicht um eine Anfrage handelt. Die BSW-Fraktion begründet die Regelung mit der bundesrechtlichen Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG gegenüber der bundesrechtlichen Sicherungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 ROG. Laut Begründung verabschiedeten die Regionalen Planungsgemeinschaften Havelland-Fläming und Uckermark-Barnim ihre Regionalpläne bereits rechtskräftig, während sich die übrigen drei Planungsgemeinschaften noch im Aufstellungs- bzw. Entwurfsstadium befinden. Die Fraktion verweist zudem auf das Bundesgesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windkraftausbau vom 24. Februar 2025, das nach ihrer Darstellung nur Vorbescheide nach § 9 Abs. 1a BImSchG erfasse und eine landesrechtliche Regelung daher nicht ersetzen könne.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der BSW-Fraktion am 13.02.2026. Das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung geht in der Fassung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13) auf eine zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 20) geänderte Fassung zurück. Zuständig laut Entwurf ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. Die vorgesehene Untersagung ist laut Entwurfstext auf zwölf Monate befristet; eine Ausnahme gilt für Vorhaben mit vollständigen Genehmigungsunterlagen zehn Monate vor Inkrafttreten sowie für Repowering-Vorhaben nach § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2401, Wahlperiode 8, eingereicht 13. Februar 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.