❓ Bundesmittel - Verfahren zur Mittelauszahlung aus dem Sondervermögen "Zukunftspaket Brandenburg"
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft das Sondervermögen „Zukunftspaket Brandenburg“, mit dem zukunftsorientierte, wirtschaftsstrukturfördernde Infrastrukturinvestitionen gefördert werden sollen. Die Fragesteller wollen wissen, wie das Genehmigungsverfahren für die Auszahlung dieser Mittel abläuft und welche Vergabevorschriften dabei gelten. Die Landesregierung antwortet, dass es für die Verwendung dieser Mittel kein eigenständiges Genehmigungsverfahren gebe, sondern dieselben rechtlichen Vorgaben gelten wie für den Einsatz öffentlicher Mittel allgemein.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände in Brandenburg, die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) sowie Kommunen, die Infrastrukturprojekte mit Mitteln aus dem Sondervermögen umsetzen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller erkundigen sich unter anderem: Welche Richtlinien regeln das Genehmigungsverfahren für die Mittelvergabe? Welche Rolle spielen das Brandenburgische Vergabegesetz und EU-Vergaberechtsvorschriften bei der Antragsprüfung? Welche Schwellenwerte gelten für Ausschreibungs- oder Genehmigungsverfahren? Werden diskutierte Erhöhungen der Direktauftragsgrenzen für Bauleistungen in Kommunen auf das Zukunftspaket übertragen? Wie läuft ein typisches Genehmigungsverfahren ab und welche Institutionen sind eingebunden? Wie lange dauert ein Standardverfahren bis zur Zuwendungszusage? Welche Fristen gelten für die Prüfung der Vergabekonformität? In welchem Umfang werden Genehmigungsverfahren öffentlich dokumentiert? Wie werden Anträge, Genehmigungen und Ablehnungen statistisch erfasst? Welche Maßnahmen ergreift das Ministerium gegen Missbrauch oder Verzögerungen? Welche Optimierungen sind für kommende Landeshaushalte geplant? Wie kann die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung geändert werden, um Auszahlungen zu beschleunigen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, es gebe kein besonderes Genehmigungsverfahren für die Mittel aus dem Zukunftspaket; es gelten dieselben Rechtsvorschriften (einschließlich Vergaberecht) wie für öffentliche Aufträge allgemein, ohne Verknüpfung mit dem Brandenburgischen Vergabegesetz. Seit 1. Januar 2026 gelten EU-Schwellenwerte von 5.404.000 Euro für Bauaufträge und Konzessionen, 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie 432.000 Euro im Sektoren- und Verteidigungsbereich. Seit 2025 gilt bei Bauleistungen eine Wertgrenze von 100.000 Euro für Direktaufträge und bis 1.000.000 Euro für beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe; bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro für Direktaufträge und bis 216.000 Euro für beschränkte Ausschreibung bzw. Verhandlungsvergabe. Diese Anpassungen erfolgten durch Erlass des Finanzministeriums vom 17. Juni 2025 (VV zu § 55 LHO) bzw. durch Verordnung vom gleichen Datum (§ 28 KomHVK) und gelten auch für das Zukunftspaket. Der Mittelabruf der Kommunen läuft künftig über von der ILB bereitgestellte Online-Formulare auf Basis zugewiesener Budgets. Mindestens 5 Prozent der abgeschlossenen Infrastrukturmaßnahmen werden per Stichprobe geprüft; bei zweckwidriger Verwendung können Mittel nach § 8 LuKIFG zurückgefordert werden. Die Länder berichten dem Bund jährlich zum 1. Januar, Berichte sind bis 31. März vorzulegen; zum 31. Dezember 2029 erfolgt zusätzlich eine einmalige Berichterstattung über gebundene Mittel. Spezielle Optimierungen für künftige Genehmigungsverfahren sind nicht vorgesehen; Änderungen an der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung hält die Regierung für nicht erforderlich.
⚡ Einordnung
Die Anfrage (Drucksache 8/2269) wurde von den Abgeordneten Andreas Galau, Falk Janke und Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion) eingereicht; die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister der Finanzen und für Europa erteilt. Rechtsgrundlagen sind das LuKIFG, die Verwaltungsvereinbarung VV LuKIFG sowie das Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz (ZuPakBbgG). Der Wirtschaftsplan für 2025/2026 wurde am 17. Dezember 2025 vom Landtag beschlossen. Die Verordnung über die Durchführung des Sondervermögens (ZuPakBbg-DV) befindet sich laut Antwort noch in der Abstimmung.