❓ Militärische Luftfahrt - Reaktivierung von Tieffluggebieten in Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Bundeswehr reaktiviert ab dem 27. November 2025 mehrere Tieffluggebiete, darunter das Gebiet LFA 8 im Brandenburger Nordwesten, in denen Kampfjets in rund 75 Metern Höhe üben dürfen. Die Fragesteller thematisieren die damit verbundenen Lärm-, Sicherheits- und Umweltfolgen sowie mögliche Einschränkungen der zivilen Luftfahrt.
👥 Wer ist betroffen?
Laut den Fragestellern sind insbesondere die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Uckermark betroffen, die sich teilweise im Tieffluggebiet LFA 8 befinden, sowie dort lebende Anwohnerinnen und Anwohner, Haus-, Nutz- und Wildtiere sowie Nutzer der zivilen Luftfahrt einschließlich Rettungshubschraubern.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller erkundigen sich unter anderem, wie die Landesregierung die Reaktivierung bewertet und ob sie dagegen vorgehen kann, ob neben Tiefflügen auch Bombenabwürfe oder scharfe Munition geübt werden, welche Flugzeugtypen eingesetzt werden, wie hoch das Absturzrisiko ist, ob Transponder abgeschaltet werden dürfen, welche Kommunen betroffen sind, zu welchen Zeiten geflogen wird, welche Lärmfolgen für Menschen und Tiere zu erwarten sind, wie das Lärm-Monitoring der Bundeswehr funktioniert, ob Anwohner Anspruch auf Entschädigung haben, ob Beschwerden bekannt sind und mit welchen Einschränkungen für die zivile Luftfahrt zu rechnen ist.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung erklärt, zu verteidigungspolitischen Fragen keine Stellung zu beziehen (Fragen 1-2) und zu mehreren Punkten keine Erkenntnisse zu haben, darunter Bombenabwürfe/scharfe Munition, Szenario-Trainings, eingesetzte Flugzeugtypen, Absturzrisiko (Fragen 3-8), die Zuständigkeit für die Flugsicherung in der LFA 8 (Frage 10), die erwartete Flughäufigkeit (Frage 13) und die Art des Bundeswehr-Lärmmonitorings (Frage 16). Zu Frage 9 verweist sie auf das Militärische Luftfahrthandbuch Deutschland, wonach Ausnahmen von der Transponderpflicht nach vorheriger Beantragung grundsätzlich möglich sind. Zu den Fragen 11 und 12 verweist sie auf die Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL 2025-1-3686), in der Zuschnitt und Betriebszeiten der Tieffluggebiete veröffentlicht sind. Zu den Fragen 14 und 15 führt sie aus, dass sich kurzzeitige, sporadische Fluglärmereignisse laut Lärmwirkungsforschung eher durch Belästigungsreaktionen wie Schreck, Ablenkung und kurzzeitige physiologische Stressreaktionen bei Menschen und ähnlich bei Haus-, Nutz- und Wildtieren auswirken, konkrete Abschätzungen für die reaktivierten Gebiete aber noch nicht möglich seien. Zu Frage 17 verweist sie darauf, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm derzeit keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung oder Schallschutzmaßnahmen bei militärischen Übungsgebieten vorsieht. Zu Frage 18 erklärt sie, dass ihr derzeit keine Beschwerden über Fluglärm in Tieffluggebieten bekannt seien. Zu Frage 19 erklärt sie, die zivile Nutzung des Luftraums bleibe grundsätzlich möglich; die Bundeswehr empfehle eine Mindestreiseflughöhe von 1.500 ft GND, und der aktuelle Status eines Tieffluggebiets könne per Funk beim Fluginformationsdienst (FIS) erfragt werden.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von den Abgeordneten Andreas Kutsche, Gunnar Lehmann und Jenny Meyer der BSW-Fraktion eingereicht (Drucksache 8/2264) und von der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Infrastruktur und Landesplanung, beantwortet (Drucksache 8/2405). Die Fragesteller beziehen sich in ihrer Vorbemerkung auf eine Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages von 2024 sowie auf eine Aussage eines Bundeswehrsprechers von Ende November gegenüber rbb24, wonach direkte Überflüge bei kleinen Ortschaften nicht vermeidbar seien. Die Landesregierung beantwortet die Fragen 1-2 unter Verweis auf ihre Nichtzuständigkeit für verteidigungspolitische Fragen nicht inhaltlich und erklärt zu mehreren weiteren Fragen (3-8, 10, 13, 16), ihr lägen keine Erkenntnisse vor.