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BrandenburgAntragAfD

📝 Planungssicherung in der Regionalplanung ohne Ausnahmen

24. Februar 2026Dokument 8/2444 · WP 8Brandenburg
RegionalplanungWindenergieFlächenzieleGenehmigungsverfahrenBaugesetzbuch

📋 Worum geht es?

Es handelt sich um einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion zu einem Gesetzentwurf der BSW-Fraktion (Drucksache 8/2401), der das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung ändern soll. Die AfD-Fraktion schlägt eine Neufassung eines Paragrafen (§ 2c „Planungssicherung“) vor, der regelt, dass Genehmigungsbehörden während der Aufstellung eines Regionalplans keine Entscheidungen über Windenergievorhaben außerhalb der im Planentwurf vorgesehenen Windenergiegebiete treffen dürfen. Die Regelung soll bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Regionalplans gelten.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Regionalen Planungsgemeinschaften in Brandenburg (laut Dokument namentlich Havelland-Fläming, Uckermark-Barnim, Prignitz-Oberhavel, Oderland-Spree und Lausitz-Spreewald), die für die Genehmigung von Windenergievorhaben zuständigen öffentlichen Stellen sowie Vorhabenträger von Windenergieanlagen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die AfD-Fraktion fordert, Artikel 1 Nummer 1 und 2 des BSW-Gesetzentwurfs so zu ändern, dass ein neuer § 2c eingefügt wird: Solange ein Regionalplan zur Umsetzung der Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes noch in Aufstellung ist, sollen Entscheidungen über Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sowie über deren Zulässigkeit untersagt werden, wenn der Vorhabenstandort außerhalb der im jeweiligen Planentwurf vorgesehenen Windenergiegebiete liegt. Dies soll laut Antrag auch für Verfahren nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten.

🔎 Konkrete Inhalte

Der Antrag enthält konkrete Gesetzesformulierungen: eine neue Angabe „§ 2c Planungssicherung“ in der Inhaltsübersicht sowie den vollständigen Wortlaut des neuen § 2c. Zur Begründung verweist die AfD-Fraktion auf die bis zum 14. Mai 2024 geltende Fassung des Gesetzes, in der ein inhaltsgleich benannter § 2c bereits existiert habe. Die Fraktion begründet die Regelung mit der Abweichungskompetenz nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GG und verweist auf das Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windkraftausbau vom 24. Februar 2025, das ihrer Darstellung nach nur Vorbescheide nach § 9 Abs. 1a BImSchG und damit nur einen Teil der Vorhaben erfasse. Laut Fraktion seien die Regionalpläne in den Planungsgemeinschaften Havelland-Fläming und Uckermark-Barnim bereits rechtskräftig, während sie sich in Prignitz-Oberhavel, Oderland-Spree und Lausitz-Spreewald noch im Aufstellungs- bzw. Entwurfsstadium befänden.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Antrag von der AfD-Fraktion als Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der BSW-Fraktion, Drucksache 8/2401 vom 13.02.2026. Eine Antwort der Landesregierung liegt in diesem Dokument nicht vor, da es sich um einen Änderungsantrag und keine Anfrage handelt. Das Dokument verweist auf die bis zum 14. Mai 2024 geltende Gesetzesfassung, auf Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes sowie auf das Bundesgesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windkraftausbau vom 24. Februar 2025. Die Einschätzung zur Reichweite dieses Bundesgesetzes sowie die Angaben zum Planungsstand der einzelnen Regionalen Planungsgemeinschaften stammen aus der Begründung der AfD-Fraktion.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2444, Wahlperiode 8, eingereicht 24. Februar 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.