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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Tier - Unterscheidung von Fundtieren und herrenlosen Tieren

25. Februar 2026Dokument 8/2455 · WP 8Brandenburg
Gunnar Lehmann, Jenny Meyer
Fundtiereherrenlose TiereTierschutzTierheimeKostenerstattung

📋 Worum geht es?

Die Fragesteller beschreiben, dass ein besitzloses, aber nicht herrenloses Tier rechtlich als Fundsache gilt. Nach ihrer Darstellung ist die Gemeinde des Fundorts nach Ablieferung eines solchen Tieres zur Verwahrung und bei Unterbringung in einem Tierheim auch zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Fragesteller behaupten, in der Praxis komme es häufig zu einer fälschlichen Einstufung von Fundtieren als herrenlose Tiere, wodurch zuständige Behörden die Kostenübernahme gegenüber Tierheimen verweigerten.

👥 Wer ist betroffen?

Laut den Fragestellern betroffen sind Kommunen, die Polizei, Bürger sowie Tierschutzvereine und die von ihnen getragenen Tierheime bzw. tierheimähnlichen Einrichtungen in Brandenburg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen die Landesregierung: 1. Ob eine Novellierung des Erlasses über die Behandlung von Fundsachen und Fundtieren vom 21. Dezember 1993 erforderlich sei und wenn ja, inwiefern. 2. Wie die Landesregierung Nummer 1.1 Satz 4 des genannten Erlasses beurteilt, wonach vom Eigentümer ausgesetzte Tiere als herrenlos gelten, im Licht eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (3 C 24.16), demzufolge eine Eigentumsaufgabe durch Aussetzen wegen des Aussetzungsverbots nach § 3 Satz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz und der daraus folgenden Nichtigkeit nach § 134 BGB rechtlich nicht wirksam möglich sei. 3. Welche Probleme bei der Unterscheidung zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren der Landesregierung bekannt sind, und zwar a) bei Kommunen, b) bei der Polizei, c) bei Bürgern und Tierschutzvereinen.

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage (Nummer 917) von den Abgeordneten Gunnar Lehmann und Jenny Meyer der BSW-Fraktion. Die Anfrage verweist auf den Erlass über die Behandlung von Fundsachen und Fundtieren vom 21. Dezember 1993 sowie auf §§ 965, 967, 973, 976 BGB, § 134 BGB, § 3 Satz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (Az. 3 C 24.16). Eine Antwort der Landesregierung liegt im Dokument nicht vor.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2455, Wahlperiode 8, eingereicht 25. Februar 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.