❓ Windenergieanlage - Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen in der Planungsregion Oderland-Spree
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft den Stand offener Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen in der Planungsregion Oderland-Spree sowie die Frage, wie sich diese Verfahren zur geplanten Regionalplanung für Windenergiegebiete verhalten. Hintergrund ist laut den Fragestellern ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2026 zur Stichtagsrechtslage bei Genehmigungsvorgängen sowie eine in der Öffentlichkeit diskutierte Rechtsänderung im Vogelschutz, die nach Ansicht der Fragestellerin die Steuerungswirkung der Regionalplanung leerlaufen lassen könnte.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Kommunen und Standorte in der Planungsregion Oderland-Spree (u. a. Müncheberg, Steinhöfel, Beiersdorf-Freudenberg, Friedland, Rietz-Neuendorf, Neuzelle und weitere), die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree, antragstellende Windkraftbetreiber sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung und das Landesamt für Umwelt.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Gefragt wird: (1) zu welchem Zeitpunkt die Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsanträge für jedes der 69 (laut aktueller Auswertung 68) offenen Verfahren gestellt wurden, inklusive Anzahl der beantragten Anlagen, Verfahrensart und Lage innerhalb/außerhalb von Windenergieeignungsgebieten bzw. Landschaftsschutzgebieten; (2) wie die Landesregierung die Zahl der Anträge außerhalb geplanter künftiger Windenergiegebiete bewertet und welchen Handlungsbedarf sie sieht; (3) wie die Landesregierung die Planungsziele der Regionalen Planungsgemeinschaft sichern will, damit vor Wirksamkeit des Regionalplans keine vollendeten Tatsachen durch weiterwirkende Bescheide geschaffen werden.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass zum 31.12.2025 nach aktueller Auswertung 68 Genehmigungsverfahren mit 244 Windkraftanlagen anhängig waren (Auswertung für die Ausschuss-Berichterstattung am 05.01.2026 ergab noch 69 Verfahren mit 245 Anlagen; die Abweichung beruht auf einem nachträglich im System erfassten Verfahrensabschluss). Sie legt eine Tabelle mit allen 68 Verfahren vor (Standort, Anzahl beantragter Anlagen, Verfahrensart: Änderungsgenehmigung, Repowering nach §16b, Neugenehmigung, Vorbescheid nach §9 Abs. 1/1a, sowie Antragseingangsdatum zwischen 2018 und Dezember 2025). Eine Aussage zur Lage innerhalb/außerhalb von Windvorranggebieten oder Landschaftsschutzgebieten lehnt die Landesregierung ab, da hierzu keine statistische Erfassung im Landesamt für Umwelt erfolge und unterschiedliche Maßstäbe (Regionalplanung 1:100.000 vs. Antragsregistrierung) keine verlässlichen Rückschlüsse zuließen; zudem sei diese Frage nach derzeitiger Rechtslage ohne rechtswirksamen Regionalplan für die Zulässigkeit unerheblich und werde im Verfahren nicht geprüft. Zu den Fragen 2 und 3 antwortet die Landesregierung, dass die Regionalplanung nach Raumordnungsgesetz und Baugesetzbuch nicht mehr als "Eignungsgebiete" mit Konzentrationswirkung, sondern nur als Vorranggebiete erfolgen könne; die Gemeinsame Landesplanungsabteilung unterstütze die Regionalen Planungsgemeinschaften beim Erreichen ihres Flächenziels. Das von der Fragestellerin angeführte OVG-Urteil habe sich auf eine Vorbescheidsregelung im Bundesimmissionsschutzgesetz bezogen; diese greife nach Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.02.2025 beim aktuellen Planungsstand des Regionalplanverfahrens der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree außerhalb der geplanten Vorranggebiete nicht mehr.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 864 (Drucksache 8/2347) von der Abgeordneten Jenny Meyer (BSW-Fraktion); die Antwort liegt als Drucksache 8/2469 vor und wurde vom Minister für Infrastruktur und Landesplanung im Namen der Landesregierung erteilt. Die Landesregierung nennt 68 offene Genehmigungsverfahren mit 244 Windkraftanlagen zum Stichtag 31.12.2025 (vorherige Meldung an den Ausschuss: 69 Verfahren/245 Anlagen, Auswertung vom 05.01.2026). Die Fragestellerin verweist auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 (OVG 7 A 25/25) und auf eine in der Öffentlichkeit diskutierte Rechtsänderung im Vogelschutz; die Landesregierung ordnet das Urteil als Entscheidung zu einer Vorbescheidsregelung im Bundesimmissionsschutzgesetz ein und verweist auf das Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.02.2025. Die Landesregierung verweigert Angaben zur Lage der Anlagen innerhalb/außerhalb von Windvorrang- bzw. Landschaftsschutzgebieten mit Verweis auf fehlende statistische Erfassung und unterschiedliche Planungsmaßstäbe.