❓ Warenkennzeichnung - Herkunftsschutz für Brandenburger Erzeugnisse
📋 Worum geht es?
Der Fragesteller thematisiert, dass Bezeichnungen wie „Brandenburg“ oder Namen Brandenburger Orte auf Produkten verwendet werden, ohne dass die Erzeugnisse tatsächlich noch aus Brandenburg stammen. Als Beispiele nennt er die Fragesteller die Fälle der Eberswalder Fleischwaren und der Spreewaldkonserve aus Golßen. Die Anfrage befasst sich mit dem EU-rechtlichen Herkunftsschutz (geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe, garantiert traditionelle Spezialität) für Brandenburger Erzeugnisse und den entsprechenden Kontrollen.
👥 Wer ist betroffen?
Brandenburger Landwirtschafts- und Lebensmittelerzeuger, Verbraucher, die zuständigen Kontrollbehörden (BLE, LELF) sowie Hersteller und Händler von Produkten mit Bezug zu Brandenburger Orts- oder Landesbezeichnungen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Anfrage fragt: Welche Brandenburger Erzeugnisse sind als geschützte Ursprungsbezeichnung, als geschützte geografische Angabe bzw. als garantiert traditionelle Spezialität gekennzeichnet (jeweils mit Produkt und Jahr)? Falls keine Kennzeichnung vorliegt, woran liegt das? Welche Behörde ist zuständig? Welche Kontrollen fanden seit 2019 statt und wie oft? Gab es Sanktionen bei Verstößen? Wie wird die Einhaltung lokaler Produktspezifikationen bei Herstellern und im Handel kontrolliert? Welche Strategie verfolgt die Landesregierung, damit Herkunftsangaben nur für tatsächlich dort hergestellte Erzeugnisse verwendet werden?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Es gibt keine Brandenburger Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung; Wein aus Werder (Havel) darf als „Saale-Unstrut“, Erzeugnisse aus Schlieben als „Sachsen“ gekennzeichnet werden. Als geschützte geografische Angabe gelten: Spreewälder Gurken (1999), Spreewälder Meerrettich (1999), Brandenburger Landwein (2009), Beelitzer Spargel (2018), Spreewälder Gurkensülze (2022), Peitzer Karpfen (2022), Großräschener See (2023). Als garantiert traditionelle Spezialität gilt Heumilch (seit 2016). Zuständig für Eintragungsverfahren ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), für Kontrollen das LELF. Herstellerkontrollen stiegen von 25 (2019) auf 33–37 jährlich (2023–2025); Kontrollen im Lebensmitteleinzelhandel stiegen von 45 (2019) auf 331 (2025), bei sonstigen Verkaufseinrichtungen gab es 2025 erstmals 7 Kontrollen (Beelitzer Spargel, Thüringer Rostbratwurst). Internethandel-Kontrollen: 2022 zwei Fälle (Spreewälder Gurkenleberwurst, Spreewälder Gurken-Limonade mit unzulässigem Bezug), 2025 fünf Fälle (u.a. Spreewälder Gurken, Havelländer Schinken, Thüringer Rostbratwurst). Bei Verstößen erfolgt laut Landesregierung zunächst Dokumentation, Aufklärung und Nachkontrolle; bei missbräuchlicher Nutzung geschützter Bezeichnungen eine Unterlassungsanordnung durch die am Geschäftssitz zuständige Behörde. Eine gesonderte Strategie gegen irreführende Herkunftsangaben nennt die Landesregierung nicht; sie verweist auf die allgemeine Lebensmittelüberwachung, wonach Etiketten keine irreführenden Angaben enthalten dürfen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der BSW-Fraktion (Abgeordneter Sven Hornauf) eingereicht, die Drucksache enthält die vollständige Antwort der Landesregierung (Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz). Die im Dokument genannten Negativbeispiele (Eberswalder Fleischwaren, Spreewaldkonserve Golßen) sowie die Einschätzung, Herkunft werde „nur noch suggeriert“, stammen aus der Vorbemerkung des Fragestellers und sind dessen Bewertung, nicht eine Feststellung der Landesregierung. Die Antwort nennt konkrete Zahlen zu Kontrollen (siehe findings) sowie Rechtsgrundlagen VO (EU) 2024/1143 und VO (EU) 2017/625. Die Anfrage bezieht sich auf die vorangehende Kleine Anfrage Nr. 874, Drucksache 8/2361.