❓ Kinderbetreuung - Zahlungen von Zuschüssen für die Kindertagesbetreuung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die gesetzlich geregelten Zahlungen, die das Land Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung gewährt. Die Fragestellerin verweist darauf, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum KitaFinG wiederholt gefordert werde, das Land solle sich stärker an der Kitafinanzierung beteiligen. Die Anfrage aktualisiert eine frühere Kleine Anfrage (Drucksache 7/10123) aus der 7. Wahlperiode und listet zwölf verschiedene gesetzlich geregelte Zahlungsarten (a bis l) auf, etwa den Sockelbetrag nach § 16 KitaG, den Mehrbelastungsausgleich, Kostenausgleiche und Härtefallausgleiche.
👥 Wer ist betroffen?
Landkreise und kreisfreie Städte in Brandenburg als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger von Kindertagesstätten sowie die Landesregierung als Zahlungsverpflichtete.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin bittet um eine genaue Aufschlüsselung der Zahlungen a) bis l) für die Jahre 2024 und 2025, getrennt nach Landkreisen/kreisfreien Städten und nach Zahlungszweck. Zudem fragt sie, ob es weitere, hier nicht benannte Landeszahlungen zur Unterstützung der Landkreise bei der Kindertagesbetreuung gibt, und bittet gegebenenfalls um deren Aufführung für 2024/2025 nach Landkreis, Art, gesetzlicher Grundlage und Höhe sowie danach, welche dieser Zahlungen verstetigt wurden und welche wann auslaufen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Im Fragetext werden zwölf gesetzlich geregelte Zahlungsarten benannt, darunter der zweckgebundene Zuschuss nach § 16 Abs. 6 KitaG (Sockelbetrag), der Mehrbelastungsausgleich nach § 23 Abs. 1 Nr. 9 KitaG i.V.m. KitaLAV, die Erstattung nach § 16a Abs. 1 KitaG, der Zuschuss für Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung nach § 16 Abs. 6 KitaG, der Mehrbelastungsausgleich nach § 16a Abs. 2 KitaG i.V.m. KitaMBAV, Kostenausgleiche nach §§ 17c und 17d KitaG, Kostenausgleiche nach § 56 KitaG, eine Pauschale nach § 56 Abs. 2, der Härtefallausgleich nach § 59, sowie Ausgleichszahlungen nach §§ 61 und 62 KitaG.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Elske Hildebrandt (SPD-Fraktion) eingereicht und ist laut Dokument eine Aktualisierung der Kleinen Anfrage 3678 aus der 7. Wahlperiode (Drucksache 7/10123). Die Fragestellerin verweist auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zum KitaFinG als Hintergrund der Anfrage. Eine Antwort der Landesregierung mit konkreten Zahlen liegt in diesem Dokument noch nicht vor.