❓ Bankkonto - Debanking in Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt das sogenannte „Debanking“ – die Kündigung bestehender Bankverbindungen durch genossenschaftliche Institute und Sparkassen, über das laut den Fragestellern in mehreren Bundesländern berichtet wurde. Da die Sparkassen in Brandenburg öffentlich-rechtliche Anstalten sind und der Aufsicht des Ministeriums der Finanzen und für Europa unterliegen, fragt der Abgeordnete Sven Hornauf (BSW-Fraktion), ob der Landesregierung entsprechende Fälle in Brandenburg bekannt sind und wie sie damit umgeht.
👥 Wer ist betroffen?
Parteien, politisch relevante Vereine und gesellschaftliche Organisationen als mögliche Betroffene von Kontokündigungen; die brandenburgischen Sparkassen als Anstalten öffentlichen Rechts; das Ministerium der Finanzen und für Europa als Sparkassenaufsichtsbehörde.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: 1. Sind der Landesregierung Fälle von Kontokündigungen gegenüber Parteien, politisch relevanten Vereinen oder gesellschaftlichen Organisationen in Brandenburg bekannt, und wenn ja, wie viele und bei welchen Sparkassen? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Kündigung solcher Geschäftskonten durch Sparkassen? 3. Sieht die Landesregierung angesichts von Kontokündigungen in anderen Bundesländern Anlass für aufsichtsbehördliche Vorgaben oder gesetzliche Schärfungen bzw. Klarstellungen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass ihr im Rahmen der Sparkassenaufsicht keine Kontokündigungen brandenburgischer Sparkassen gegenüber Parteien, Vereinen oder gesellschaftlichen Organisationen bekannt sind. Mangels Kenntnis einschlägiger Sachverhalte sieht sie keine Veranlassung für eine Bewertung, verweist aber darauf, dass Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen und die Führung eines Girokontos nur aus einem sachlichen, dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Grund ablehnen dürfen. Für aufsichtsbehördliches oder gesetzgeberisches Tätigwerden sieht die Landesregierung derzeit keinen Anlass.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 868 (Drucksache 8/2355) vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion); die Antwort der Landesregierung liegt mit dieser Drucksache (8/2499) vor und wurde vom Minister der Finanzen und für Europa erteilt. Die Landesregierung verweist auf § 1 Abs. 1 S. 2 und § 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 BbgSpkG als Rechtsgrundlage der Sparkassenaufsicht. Laut Landesregierung sind ihr keine konkreten Fälle in Brandenburg bekannt, und sie sieht aktuell keinen Anlass für aufsichtsbehördliche oder gesetzgeberische Maßnahmen.