Zurück zur Übersicht
BrandenburgKleine AnfrageBündnis Sahra Wagenknecht

❓ Wahlrecht - Aberkennung Wahlrecht

2. März 2026Dokument 8/2507 · WP 8Brandenburg
Sven Hornauf
WahlrechtStrafgefangeneJustizvollzugBriefwahlWahlgeheimnis

📋 Worum geht es?

Die Anfrage behandelt die Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts nach § 45 StGB bei strafrechtlich Verurteilten sowie die praktische Umsetzung der Wahlteilnahme von Strafgefangenen in Brandenburger Justizvollzugsanstalten (JVAs). Der Fragesteller möchte wissen, wie oft Gerichte in den Jahren 2020 bis 2025 das Wahlrecht entzogen haben, wie Strafgefangene wählen können und ob das Wahlgeheimnis dabei gewahrt bleibt.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind strafrechtlich verurteilte Personen, Strafgefangene in Brandenburger Justizvollzugsanstalten sowie die Wahlbehörden und Gerichte im Land Brandenburg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt: 1) Wie oft wurden 2020–2025 gerichtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 2 oder 5 StGB getroffen, welche Rechte wurden entzogen, für welche Dauer und aufgrund welcher Delikte? 2) Wie viele Personen verloren im selben Zeitraum Rechtsstellungen nach § 45 Abs. 2, 3 StGB? 3) Sieht die Landesregierung verfassungsrechtliche Probleme bei § 45 Abs. 5 StGB? 4) Wie können Strafgefangene an Wahlen teilnehmen, gibt es Wahlbüros in JVAs oder nur Briefwahl? 5) Wie wird das Wahlgeheimnis bei der Postkontrolle in JVAs sichergestellt? 6) Sieht die Landesregierung Reformbedarf beim Entzug des Wahlrechts, etwa durch Bundesratsinitiativen?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Laut Strafverfolgungsstatistik gab es 2020 bis 2024 in Brandenburg keine gerichtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 2 oder 5 StGB und keine Personen, die Rechtsstellungen nach § 45 Abs. 2, 3 StGB verloren haben; Zahlen für 2025 liegen noch nicht vor. Da § 45 Abs. 5 StGB im relevanten Zeitraum nicht angewendet wurde, sieht die Landesregierung mangels Anwendung keine verfassungsrechtlichen Probleme. Strafgefangene können laut Landesregierung über Sonderwahlbezirke mit Urnenwahl, bewegliche Wahlvorstände oder Briefwahl wählen; in der Praxis hat sich die Briefwahl etabliert. Eine Postausgangskontrolle der Briefwahlunterlagen findet nicht statt, wodurch laut Landesregierung Wahlgeheimnis und Wahlfreiheit gewahrt bleiben. Die Landesregierung sieht keinen Reformbedarf beim Entzug des Wahlrechts, da ihr keine belastbaren Argumente für eine Reforminitiative vorgelegt worden seien.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Sven Hornauf (Fraktion Bündnis Sahra Wagenknecht) eingereicht (Drucksache 8/2358); die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister der Justiz und für Digitalisierung erteilt. Die Landesregierung verweist auf die Strafverfolgungsstatistik (Daten für 2020–2024 vollständig, 2025 noch ausstehend) sowie auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.4.2009 (2 BvC 2/06) zum Grundsatz der geheimen Wahl. Als Rechtsgrundlagen werden § 45 StGB, die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung, die Brandenburgische Landeswahlverordnung und die Bundeswahlordnung genannt.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2507, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.