❓ Enteignung - Enteignungen in Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft Enteignungsverfahren im Land Brandenburg. Die Fragesteller verweisen auf eine Antwort der Bundesregierung, wonach Brandenburg nach Sachsen und Sachsen-Anhalt bundesweit die meisten Enteignungsverfahren führe und bei Verfahren nach § 19 Bundesfernstraßengesetz sogar bundesweit an erster Stelle liege. Die Landesregierung legt in ihrer Antwort Zahlen zu beantragten, eingeleiteten und abgeschlossenen Verfahren, deren Rechtsgrundlagen, Antragstellern, gerichtlichen Nachprüfungen und erhobenen Verwaltungskosten für die Jahre 2019 bis 2025 vor.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, deren Eigentum im Zusammenhang mit Infrastrukturvorhaben enteignet wird, sowie Antragsteller wie der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, die DEGES, die Autobahn GmbH des Bundes, die Deutsche Bahn und ihre Tochtergesellschaften, Energieversorger/Netzbetreiber und laut Fragestellern Betreiber von Windenergieanlagen. Zuständige Behörden sind die Enteignungsstelle beim Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) und das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: 1) wie viele Enteignungsverfahren 2019-2025 jährlich beantragt, eingeleitet und abgeschlossen wurden und wie lange sie im Schnitt dauerten; 2) auf welcher Rechtsgrundlage (z. B. § 19 FStrG, § 87 FlurbG) die Verfahren beruhten; 3) wer Antragsteller war (Land, Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände, private Dritte, darunter Wind-/Solaranlagenbetreiber und bergrechtlich begründete Anträge); 4) in wie vielen Fällen es gerichtliche Nachprüfungsverfahren vor Verwaltungs- bzw. Zivilgerichten gab; 5) in wie vielen dieser Fälle die Gerichte die Entscheidung der Enteignungsstelle ganz oder teilweise änderten; 6) in welcher Höhe das Land jährlich Verwaltungskosten erhoben hat und ob und warum davon abgesehen wurde.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass von 2019 bis 2025 jährlich zwischen rund 10 und 43 Verfahren beantragt wurden (laut Anlage 1), überwiegend bei der MIK-Enteignungsstelle, vereinzelt beim LBGR. Eine durchschnittliche Verfahrensdauer könne nicht sinnvoll angegeben werden: Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung dauerten wegen enger Fristen meist rund drei Monate, einfache Enteignungsverfahren ein bis zwei Jahre, komplexere mehrere Jahre. Rechtsgrundlagen waren unter anderem § 18f und § 19 FStrG, § 41/§ 42/§ 13 BbgStrG, § 45 EnWG, § 85/§ 116 BauGB, §§ 77 ff. BBergG (Anlage 2). Nach Anlage 3 war überwiegend das Land Brandenburg (vertreten durch den Landesbetrieb Straßenwesen) Antragsteller, daneben Gemeinden und private Dritte; laut Landesregierung sind reine Privatanträge ohne staatlichen Bezug selten und betreffen meist Energieversorger/Netzbetreiber. Nach Anlage 4 gab es zwischen 2019 und 2025 insgesamt 7 verwaltungsgerichtliche und 4 zivilgerichtliche Nachprüfungsverfahren; laut Anlage 5 wurde in einem Fall vor dem Zivilgericht eine Entscheidung insgesamt und in einem weiteren Fall teilweise geändert. Nach Anlage 6 erhob das Land jährlich zwischen rund 4.000 und 49.941 Euro an Verwaltungskosten (Zahl für 2025 bei MIK lag laut Antwort noch nicht vor); von der Erhebung wurde laut Landesregierung in keinem Fall abgesehen, da nur Gemeinden gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von Verfahrensgebühren befreit sind.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Sven Hornauf (BSW-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/2382); die Landesregierung hat mit Drucksache 8/2538 geantwortet, namens der Landesregierung durch den Minister des Innern und für Kommunales. Die Fragesteller stützen ihre Vorbemerkung auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage, wonach Brandenburg bundesweit zu den Ländern mit den meisten Enteignungsverfahren zähle und bei § 19 FStrG-Verfahren bundesweit an erster Stelle liege; dies ist eine Angabe der Fragesteller, keine eigene Feststellung der Landesregierung in dieser Antwort. Die Landesregierung weist darauf hin, dass sie für die Beantwortung Anträge auf vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungs-/Entschädigungsanträge zusammengezählt und nur Anträge ab 2019 berücksichtigt hat. Rechtsgrundlage der Gebührenbefreiung für Gemeinden ist § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.