✅ Fraktionsgesetz - Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
📋 Worum geht es?
Der Hauptausschuss des Landtags Brandenburg berichtet über die Beratung eines Gesetzentwurfs des fraktionslosen Abgeordneten André von Ossowski zur Änderung des Fraktionsgesetzes. Der Entwurf soll es ermöglichen, dass auch im Laufe einer Legislaturperiode mit Zustimmung des Landtages eine neue Fraktion oder Gruppe aus Mitgliedern einer Liste oder Partei gebildet werden kann, was nach bisherigem Recht (§ 1 Absatz 4 Fraktionsgesetz) ausgeschlossen war. Nach öffentlicher Anhörung und Beratung in drei Sitzungen empfiehlt der Hauptausschuss mehrheitlich die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Mitglieder des Landtags Brandenburg, insbesondere fraktionslose Abgeordnete, die sich zu einer neuen Fraktion oder Gruppe zusammenschließen möchten, sowie der Landtag als Ganzes, der über die Zustimmung zu entscheiden hat.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 1 Absatz 1 des Fraktionsgesetzes so zu ändern, dass die Bildung einer Fraktion abweichend von den bisherigen Regelungen auch nach Ablauf eines Monats seit der Konstituierung des Landtages möglich ist, wenn der Landtag zustimmt. § 1 Absatz 4 wird neu gefasst, sodass der bisherige vollständige Ausschluss einer zweiten Fraktion aus Mitgliedern derselben Partei oder Liste entfällt. Entsprechend soll dies auch für die Bildung von Gruppen gemäß § 21 Absatz 1 gelten. Der Hauptausschuss empfiehlt die Annahme in der vom Ausschuss beschlossenen, rechtsförmlich angepassten Fassung.
🔎 Kernergebnisse
Der Hauptausschuss beriet den Gesetzentwurf (Drucksache 8/2281) in seiner 18. Sitzung (18.02.2026), führte in der 19. Sitzung (05.03.2026) eine öffentliche Anhörung durch und beschloss in der 20. Sitzung (11.03.2026) mehrheitlich (5:4:0) sowohl die rechtsförmlichen Änderungsempfehlungen der Landtagsverwaltung als auch die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Angehört wurden Dr. Iwers (Parlamentarischer Beratungsdienst), Prof. Dr. Schmidt (Universität Potsdam) und Rechtsanwalt Schröter, die laut Bericht einhellig die derzeitige Regelung in § 1 Absatz 4 Fraktionsgesetz als verfassungswidrig einstuften, da sie dem in Artikel 67 Absatz 1 Satz 4 der Landesverfassung vorgesehenen Zustimmungserfordernis des Landtages nicht genüge. Die SPD-Fraktion befürwortete die Änderung und verwies auf das Risiko eines Verfahrens vor dem Landesverfassungsgericht. Die AfD-Fraktion und die BSW-Fraktion sprachen sich gegen den Entwurf aus und forderten laut Bericht ein Quorum bzw. Mindestanforderungen für die Zustimmung zur Gruppenbildung sowie eine Verschiebung der Änderung auf die nächste Legislaturperiode; die BSW-Fraktion äußerte zudem Zweifel an der politischen Homogenität der drei fraktionslosen Abgeordneten, die sich zur Gruppe 'Wir für Brandenburg' zusammenschließen wollen.
⚡ Einordnung
Der Gesetzentwurf wurde vom fraktionslosen Abgeordneten André von Ossowski eingebracht (Drucksache 8/2281 vom 16.01.2026) und am 28.01.2026 in der 26. Sitzung des Landtags an den Hauptausschuss überwiesen. Berichterstatter ist der Abgeordnete Björn Lüttmann (SPD). Der Hauptausschuss stimmte den rechtsförmlichen Änderungsempfehlungen der Landtagsverwaltung sowie der Annahme des Gesetzentwurfs jeweils mit 5:4:0 Stimmen zu. Im Bericht wird auf den Antrag mit der Drucksache 8/2520 zur Anerkennung der parlamentarischen Gruppe 'Wir für Brandenburg' verwiesen, der laut Bericht nicht Gegenstand dieser Beratung war, sondern gesondert zu behandeln sei. Die Einschätzung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung stammt von den in der Anhörung befragten Sachverständigen (Dr. Iwers, Prof. Dr. Schmidt, RA Schröter).