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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Eigentumsbeschränkung - Aufarbeitung von Fehlern bei der Ausweisung des Biosphärenreservats Spreewald - Korrektur der unzulässigen Ungleichbehandlung von Bürgern

13. März 2026Dokument 8/2579 · WP 8Brandenburg
Gunnar Lehmann, Falk Peschel
Biosphärenreservat SpreewaldNaturschutzSchutzzonenEigentumsbeschränkungFFH-Gebietskartierung

📋 Worum geht es?

Die Fragesteller vermuten fachliche und formelle Fehler bei der Ausweisung des Biosphärenreservats Spreewald im Jahr 1990, insbesondere eine fehlerhafte Gebietskartierung. Nach ihrer Auffassung wurden vergleichbare bebaute Grundstücke teils der strengeren Schutzzone II, teils der weniger strengen Schutzzone III zugeordnet, was sie als unzulässige Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer bewerten.

👥 Wer ist betroffen?

Grundstückseigentümer im Biosphärenreservat Spreewald, insbesondere in der Gemarkung Leipe und der Gemeinde Burg/Spreewald; von den Fragestellern namentlich genannte Objekte sind die Pohlenzschänke, die Försterei Buchenhain, das Forsthaus Hartmannsdorf, die Kannomühle, das Forsthaus Schützenhaus, das Forsthaus Eiche, das Waldhotel Eiche sowie die Grundstücke „Simchens Ecke“ und „Wotschofska“.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen: (1) welche rechtlichen Folgen sich aus den von ihnen vermuteten fachlichen und förmlichen Fehlern bei der Ausweisung ergeben, (2) seit wann der Landesregierung Hinweise auf einen fehlerhaften Gesetzgebungsprozess vorliegen und was unternommen wurde, (3) wie die Landesregierung zur Forderung der Bürgerinitiative „Spreewald statt Wildnis“ nach einem Gutachten zur Überprüfung des Gesetzgebungsprozesses und der FFH-Gebietskartierung steht, (4) wie die Landesregierung eine übergangsweise behördliche Regelung zur Gleichbehandlung bewertet und (5) welche Möglichkeiten sie sieht, um bei fehlerhafter Gesetzgebung unverzüglich einen verfassungskonformen Zustand herzustellen.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass die Biosphärenreservatsverordnung „Spreewald“ vom Ministerrat der DDR am 12. September 1990 wirksam erlassen und gemäß Art. 9 Abs. 3 des Einigungsvertrages sowie Art. 3 Nr. 30h der zugehörigen Durchführungsvereinbarung wirksam in brandenburgisches Landesrecht übergeleitet wurde und seit dem 3. Oktober 1990 fortgilt. Sie verweist auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. Februar 2010, 7 B 41/09) und des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. September 2009, OVG 11 B 17.08) zu einem vergleichbaren Fall (Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin), die das wirksame Inkrafttreten solcher Verordnungen bestätigt hätten. Von einer fehlerhaft durchgeführten Gesetzgebung sei daher nicht auszugehen. Zur FFH-Kartierung stellt die Landesregierung klar, dass diese nicht im Zusammenhang mit der Verordnung von 1990 steht, sondern sich aus der Neunten Erhaltungszielverordnung vom 29. Juni 2017 (GVBl.II/17, Nr. 35) ergibt; die FFH-Kartierung werde in Brandenburg sukzessive aktualisiert, zuletzt im Rahmen der FFH-Managementplanung für den Spreewald. Ein Gutachten zur Untersuchung des Gesetzgebungsprozesses halte die Landesregierung für nicht erforderlich. Zuständig für den allgemeinen Vollzug der Verordnung sind die jeweiligen Landkreise, für Zustimmungen nach § 6 Abs. 1a das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt- und Verbraucherschutz.

⚡ Einordnung

Die Kleine Anfrage Nr. 905 (Drucksache 8/2402) wurde von den Abgeordneten Gunnar Lehmann und Falk Peschel der BSW-Fraktion gestellt; die Antwort erfolgte namens der Landesregierung durch die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Landesregierung verweist auf den Einigungsvertrag vom 31. August 1990, die Durchführungsvereinbarung vom 31. August 1990 (BGBl II S. 1239; GBl DDR I Nr. 64, S. 1979), die Verordnung über die Festsetzung des Biosphärenreservats Spreewald vom 12. September 1990 (GBl. 1990 SDr., Nr. 1473), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2014 (GVBl.II/14, Nr. 28), sowie die Neunte Erhaltungszielverordnung vom 29. Juni 2017 (GVBl.II/17, Nr. 35). Sie nennt zwei konkrete Gerichtsentscheidungen zur Wirksamkeit vergleichbarer DDR-Verordnungen und verneint sowohl einen fehlerhaften Gesetzgebungsprozess als auch die Notwendigkeit eines Gutachtens.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2579, Wahlperiode 8, eingereicht 13. März 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.