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BrandenburgGesetzentwurf

⚖️ Ärztliche Versorgung - Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften

25. März 2026Dokument 8/2606 · WP 8Brandenburg
Hausärztliche VersorgungLandärztequoteÄrztemangelHeilberufsgesetzMedizinische Versorgungszentren

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Landesregierung soll die hausärztliche Versorgung in ländlichen Regionen Brandenburgs sichern. Kernelement ist die Einführung einer Landärztequote bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen an der neu gegründeten Medizinischen Universität: Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich dabei, nach Studium und Facharztweiterbildung zehn Jahre lang in unterversorgten, meist ländlichen Regionen hausärztlich tätig zu sein. Zusätzlich werden das Heilberufsgesetz, das Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG) und das SGB V-Landesgremiumsgesetz geändert.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind ländliche Regionen Brandenburgs mit (drohender) hausärztlicher Unterversorgung, angehende Medizinstudierende an der Medizinischen Universität Brandenburg, die Heilberufskammern, Dienstleistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens sowie Brandenburger Kommunen, die medizinische Versorgungszentren gründen wollen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Landesregierung schlägt vor: eine Landärztequote für das Medizinstudium mit zehnjähriger Verpflichtung zur hausärztlichen Tätigkeit in unterversorgten Regionen; die Aufnahme der Mitwirkung an Kenntnisprüfungen und Fachsprachtests in den Aufgabenkatalog der Heilberufskammern; eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Heilberufskammern, Anforderungen an Fortbildungsveranstaltungen und deren Anerkennung zu regeln; eine Anpassung des WBGesG an die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG); sowie eine Ausnahmeregelung im SGB V-Landesgremiumsgesetz, die es Kommunen erlaubt, für kommunale medizinische Versorgungszentren (GmbH) selbstschuldnerische Bürgschaften ohne Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu übernehmen, abweichend von § 77 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf).

🔎 Konkrete Inhalte

Laut Begründung der Landesregierung nahmen zum 31. Dezember 2024 im Land Brandenburg 1.693 Hausärztinnen und Hausärzte an der ambulanten Versorgung teil; 33,7 Prozent von ihnen sind 60 Jahre oder älter, 16,5 Prozent 65 Jahre oder älter. Über 300 hausärztliche Versorgungsaufträge sind laut Landesregierung derzeit unbesetzt, 21 von 46 Versorgungsregionen gelten als (drohend) unterversorgt. Die Landesregierung verweist auf einen Beschluss der Regierungschefin und der Regierungschefs der ostdeutschen Länder vom 3. April 2025, der die Nutzung von Landarztquoten empfiehlt. Als bestehende Maßnahme nennt die Landesregierung das Landärzteprogramm (Stipendien) sowie Förderangebote der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg wie Praxistage-Förderung, Mentorenprogramm, KV-RegioMed-Lehrpraxen, die Koordinierungsstelle KOWAB und das Kompetenzzentrum KW-BB. Zum WBGesG führt die Landesregierung aus, dass § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WBGesG nicht mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG übereinstimme, da das Bundesrecht eine einjährige Tätigkeit im Niederlassungsstaat verlange, während EU-Recht eine einjährige Tätigkeit in einem beliebigen Mitgliedstaat genügen lasse. Zur Begründung der Änderung des SGB V-Landesgremiumsgesetzes verweist die Landesregierung auf eine zuvor erfolglose Bundesratsinitiative Brandenburgs im Rahmen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) zur Änderung des § 95 Absatz 2 SGB V.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der Landesregierung (Drucksache 8/2606, eingegangen und ausgegeben am 25.03.2026). Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, keine Anfrage; eine Antwort der Landesregierung im Sinne eines Anfrageverfahrens liegt nicht vor, da das Dokument selbst die Regierungsinitiative darstellt. Die Landesregierung nennt als Datenquelle die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (Stand 31.12.2024). Verwiesen wird auf den Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25), auf § 95 SGB V, § 90a SGB V, § 77 BbgKVerf sowie auf die EU-Richtlinie 2005/36/EG. Die Landesregierung weist auf eine Eilbedürftigkeit bei der WBGesG-Änderung hin, da andernfalls laut Landesregierung ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission drohe.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2606, Wahlperiode 8, eingereicht 25. März 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.