⚖️ Glücksspiel - Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021)
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung regelt die Zustimmung des Landtags Brandenburg zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021, der am 24. März 2026 von den Ländern unterzeichnet wurde. Nach Artikel 91 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg bedarf ein solcher Staatsvertrag der Zustimmung des Landtags in Form eines Gesetzes, damit er Bestandteil des in Brandenburg geltenden Rechts wird. Der Staatsvertrag ändert verschiedene Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021, unter anderem zur Bekämpfung unerlaubten Glücksspiels, zum Datenaustausch zwischen Behörden und zur Arbeitsweise der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Landesverwaltung Brandenburgs, der Landesrechnungshof, der Verwaltungsrat der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden sowie Anbieter und Vermittler von Glücksspielen; mittelbar auch Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Mit dem Gesetz soll der Landtag dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zustimmen. Der Staatsvertrag sieht unter anderem vor: eine neue Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspielangebote (auch gegen reine Vermittlungsdienste), eine Anpassung an das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, erweiterte Abfrage- und Datenaustauschkompetenzen für Aufsichtsbehörden, ein Verbot der Weitergabe von Zugangskennungen beim Abgleich mit dem Spielersperrsystem, eine Vertraulichkeitsregelung für Sitzungen des Verwaltungsrates der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder sowie eine vereinfachte Prüfung durch die Landesrechnungshöfe.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Gesetzentwurf besteht aus drei Paragrafen: § 1 erteilt die Zustimmung zum Staatsvertrag, § 2 weist auf die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und auf Datenschutz hin, § 3 regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Laut Begründung der Landesregierung verbessert der Staatsvertrag die Instrumente zur Bekämpfung unerlaubten Glücksspiels, erweitert die Abfragekompetenz für Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden, vereinfacht Verfahren bei der Beteiligung des Landesrechnungshofes und schützt die Entscheidungsfindung des Verwaltungsrates der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder durch eine Vertraulichkeitsregelung. Laut den Erläuterungen zum Staatsvertrag war eine Neuregelung der bisherigen Rechtsgrundlage für Netzsperren (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5) erforderlich, da verwaltungsgerichtliche Bedenken gegen den bisherigen Adressatenkreis bestanden und das Telemediengesetz 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz infolge des EU Digital Services Act abgelöst wurde.
⚡ Einordnung
Der Gesetzentwurf wurde von der Landesregierung eingebracht, zuständig ist laut Dokument der Minister des Innern und für Kommunales. Der Staatsvertrag wurde am 24. März 2026 unterzeichnet; die Drucksache wurde als Neudruck am 25.03.2026 eingegangen und am 01.04.2026 ausgegeben. Laut Dokument sollen weitere, aus dem Zwischenbericht der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 resultierende Änderungsbedarfe bereits vor Abschluss der Evaluierung (zusammenfassender Bericht zum 31. Dezember 2026) umgesetzt werden. Das Gesetz schränkt laut § 2 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) ein. Verfahrensbeteiligte im Sinne der Unterrichtungsvereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung werden laut Dokument keine genannt.