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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Tier - Unterscheidung von Fundtieren und herrenlosen Tieren

23. März 2026Dokument 8/2612 · WP 8Brandenburg
Gunnar Lehmann, Jenny Meyer
Fundtiereherrenlose TiereTierheimeFundrechtKostenübernahme

📋 Worum geht es?

Die Fragesteller thematisieren die rechtliche Unterscheidung zwischen Fundtieren (besitzlos, aber nicht herrenlos) und herrenlosen Tieren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Laut den Fragestellern kommt es in der Praxis häufig zu einer fälschlichen Einstufung von Fundtieren als herrenlose Tiere, wodurch zuständige Behörden die Übernahme von Kosten für die Unterbringung in Tierheimen verweigern. Die Landesregierung antwortet, dass die Weisung über die Behandlung von Fundsachen und Fundtieren aus dem Jahr 1993 hinsichtlich der Fundtiere neu gefasst werden soll.

👥 Wer ist betroffen?

Kommunen bzw. örtliche Ordnungsbehörden, Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, Tierschutzvereine als Träger dieser Einrichtungen sowie Bürger, die Tiere finden oder sich im Tierschutz engagieren.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen: 1) ob nach Auffassung der Landesregierung eine Novellierung des Erlasses über die Behandlung von Fundsachen und Fundtieren von 1993 erforderlich ist und inwiefern; 2) wie die Landesregierung Nummer 1.1 Satz 4 des Erlasses (ausgesetzte Tiere seien herrenlos) im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 2018 beurteilt; 3) welche Probleme bei der Unterscheidung zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren bei a) Kommunen, b) der Polizei und c) Bürgern und Tierschutzvereinen bekannt sind.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass die Weisung zur Behandlung von Fundsachen und Fundtieren hinsichtlich der Fundtiere neu gefasst werden soll, wobei der Zeitplan vom noch abzustimmenden Regelungsbedarf abhängt; berücksichtigt werden sollen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 (Geschäftszeichen 3 C 5.16, 3 C 6.16, 3 C 7.16, 3 C 24.16). Zu Frage 2 verweist die Landesregierung auf die Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3 a) nennt die Landesregierung als Rechtsgrundlage § 13 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und erklärt, den örtlichen Ordnungsbehörden bereite die Identifizierung als Fundtier oder herrenloses Tier oftmals Schwierigkeiten, auch bei der Prüfung, ob die anzeigende Person tatsächlich Finder oder ein Tierhalter ist, der sich des Tieres entledigen will. Zu Frage 3 b) sind der Landesregierung keine entsprechenden Probleme bei der Polizei bekannt. Zu Frage 3 c) berichten laut Landesregierung im Tierschutz engagierte Bürger, Tierschutzvereine und Tierheime der Landestierschutzbeauftragten und dem Landestierschutzverband regelmäßig, dass einige Gemeinden insbesondere freilebende, verwilderte Hauskatzen nicht als Fundtiere anerkennen, sondern als herrenlos einstufen und deshalb Übernahme und Kostendeckung für Pflege, Ernährung, Unterbringung und veterinärmedizinische Behandlungen verweigerten.

⚡ Einordnung

Die Kleine Anfrage Nr. 917 (Drucksache 8/2455) wurde von den Abgeordneten Gunnar Lehmann und Jenny Meyer (BSW-Fraktion) eingereicht; die vorliegende Drucksache 8/2612 enthält die Antwort der Landesregierung, erstellt durch den Minister des Innern und für Kommunales. Die Landesregierung verweist auf die Weisung über die Behandlung von Fundsachen und Fundtieren vom 21. Dezember 1993 sowie auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (Geschäftszeichen 3 C 5.16, 3 C 6.16, 3 C 7.16, 3 C 24.16). Die Landesregierung kündigt eine Neufassung der Weisung an, ohne einen konkreten Zeitplan zu nennen, da der Regelungsbedarf noch abgestimmt wird.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2612, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.