❓ Wehrdienst - Ausreisegenehmigungen und Ausreiserechtsschutz im Land Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), wonach seit dem 01.01.2026 nach § 3 Abs. 2 WPflG männliche Personen im Alter von 17 bis 45 Jahren eine Ausreisegenehmigung benötigen, wenn sie die Bundesrepublik für mehr als drei Monate verlassen oder einen Auslandsaufenthalt über diese Frist hinaus verlängern wollen. Der Fragesteller führt aus, dass diese Genehmigungspflicht zuvor nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall galt (§ 2 Abs. 2 WPflG a.F.), durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 WPflG nun aber dauerhaft gilt. Er weist zudem darauf hin, dass Verstöße nach § 109a StGB strafbar sein können, auch im Versuchsstadium.
👥 Wer ist betroffen?
Laut Fragesteller betroffen sind männliche Personen im Alter von 17 bis 45 Jahren mit Wohnsitz in Brandenburg, insbesondere im Ausland Beschäftigte, Studierende, Austauschschüler, Wandergesellen, Backpacker, Langzeiturlauber und Winterzeitresidente sowie Personen, die unfreiwillig im Ausland festsitzen (z.B. wegen Krankheit, Seuchenschutz oder Reisestörungen). Betroffen sind zudem die zuständigen Landes- und Kommunalbehörden, Verwaltungsgerichte sowie Staatsanwaltschaften in Brandenburg.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: 1) Wie bewertet die Landesregierung die seit 01.01.2026 geltende permanente Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 WPflG? 2) Sieht die Landesregierung darin einen Rückfall in die Zeit des Kalten Krieges oder des Reiseregimes der DDR, und falls nein, warum nicht? 3) Plant die Landesregierung eine Bundesratsinitiative zur Rückkehr zur alten Rechtslage (Beschränkung auf Spannungs- oder Verteidigungsfall), und wenn ja, wann? 4) Welche Behörde ist für die Erteilung der Genehmigungen für Brandenburger Antragsteller zuständig, auch bei mehreren Hauptwohnsitzen? 5) Welches Verwaltungsgericht ist für Ablehnungen und Eilrechtsschutz zuständig? 6) Werden Daten aus dem Landesmelderegister an Bundeswehr, Polizei- oder Militärbehörden bzw. Staatsanwaltschaften übermittelt (auf Abruf, automatisch oder zu Stichtagen)? 7) Wie viele Daten- und Meldeabfragen gab es bisher? 8) Findet ein Datenaustausch mit anderen Behörden in der Bundesrepublik oder der EU statt, und wenn ja, in welcher Weise, welchem Umfang und mit welchen Behörden? 9) Welche Kosten entstehen dem Land dadurch? 10) Wurden bereits Ermittlungsverfahren wegen Verstößen bei Staatsanwaltschaften in Brandenburg eingeleitet, und wenn ja, wie viele und nach welchen Normen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Sven Hornauf (BSW-Fraktion) eingereicht. Eine Antwort der Landesregierung liegt im vorliegenden Dokument nicht vor. Der Fragesteller verweist auf § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3 WPflG sowie § 109a StGB, § 34 Abs. 1 Nr. 10 BMG und §§ 5 ff. BbgMeldeG als rechtliche Grundlagen. Die Bewertung der Regelung als 'Rückfall in die Zeit des Kalten Krieges oder des Reiseregimes der DDR' ist eine Einschätzung des Fragestellers, keine festgestellte Tatsache.