❓ Verfassungsschutz - Umgang mit den vermeintlichen Erkenntnissen des Landesverfassungsschutzes
📋 Worum geht es?
Anlass der Kleinen Anfrage ist ein Medienbericht, laut dem eine Hochschulmitarbeiterin aufgrund einer Fehlinformation des Berliner Verfassungsschutzes (die auf eine bloße Namensgleichheit mit dem Pseudonym einer Rechtsextremistin zurückging) ihren Arbeitsplatz verlor. Der Fragesteller möchte wissen, welche Kontroll- und Prüfmechanismen in Brandenburg bestehen, um ähnliche Fehleinschätzungen des Verfassungsschutzes zu verhindern, und ob die Landesregierung strukturellen Änderungsbedarf sieht.
👥 Wer ist betroffen?
Die Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) Brandenburg, Polizei- und Staatsanwaltschaftsbehörden, die Parlamentarische Kontrollkommission sowie Personen, über die der Verfassungsschutz Erkenntnisse sammelt oder übermittelt.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: 1) Welche internen Kontrollinstanzen gibt es im MIK, um Erkenntnisse des Verfassungsschutzes vor polizeilicher/staatsanwaltschaftlicher Verwendung zu verifizieren, und falls keine existieren, warum nicht? 2) Gibt es Anweisungen oder Richtlinien, um Fehleinschätzungen und Verwechslungen wie im geschilderten Fall zu verhindern? 3) Wer entscheidet im MIK über die Verwendung von Verfassungsschutz-Erkenntnissen, und braucht es dafür eine gesonderte Freigabe? 4) Sieht die Landesregierung Bedarf für eine strukturelle Änderung der Behördenstruktur des MIK im Umgang mit solchen Erkenntnissen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass die Kontrolldichte deutscher Nachrichtendienste weltweit singulär sei und durch Judikative, Legislative (Parlamentarische Kontrollgremien) und Exekutive erfolge. Intern bestehen Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht, eine vorgelagerte juristische Prüfung durch das abteilungsinterne Justitiariat sowie bei eingriffsintensiven Maßnahmen ein Behördenleiter- oder Ministervorbehalt (z. B. bei G10-Maßnahmen). Eine der Abteilungsleitung unmittelbar unterstellte, fachlich unabhängige Stabsstelle Innenrevision führt laut Antwort Regel-, System- und Nachschauprüfungen durch, mit Schwerpunkt auf nachrichtendienstlichen Mitteln und Datenübermittlungen nach §§ 16, 17, 19 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz; über den Einsatz Verdeckt Informationsgebender sei laut Gesetz jährlich ein Evaluationsbericht zu fertigen. Über Prüfungsergebnisse müsse das für Inneres zuständige Regierungsmitglied die Parlamentarische Kontrollkommission spätestens sechs Monate nach Prüfungsabschluss unterrichten. Über Datenübermittlungen entscheide die jeweils verantwortliche Stelle nach dem Mehr-Augen-Prinzip, die Weitergabe an Dritte stehe unter Zustimmungsvorbehalt der Brandenburger Verfassungsschutzbehörde. Die Landesregierung sieht keinen Bedarf für eine Änderung der Behördenstruktur, da sich die bisherige Struktur in über 30 Jahren bewährt habe, und erklärt, ihr seien keine mit dem geschilderten Fall vergleichbaren Vorfälle beim Brandenburger Verfassungsschutz bekannt. Zu Fragen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz betreffen, verweigert die Landesregierung mangels eigener Zuständigkeit die Antwort.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 940 (Drucksache 8/2521) vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion); die Antwort der Landesregierung liegt als Drucksache 8/2651 vor, beantwortet durch den Minister des Innern und für Kommunales. Die Landesregierung verweist auf rechtliche Grundlagen wie § 2 Absatz 2 und 3, §§ 6b, 16, 17, 19 und 25 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes sowie § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes. In der Vorbemerkung behauptet der Fragesteller unter Verweis auf einen Bericht der Wochenzeitung „Die Zeit“, eine Berlinerin sei seit 2022 wegen Namensgleichheit mit dem Pseudonym einer Rechtsextremistin vom Bundesamt für Verfassungsschutz fälschlich verdächtigt worden und habe infolge einer Weiterleitung der Information an eine Hochschule ihre Stelle verloren; laut Fragesteller habe die Betroffene später vor Gericht obsiegt. Der Fragesteller zieht zudem einen Vergleich zur eigenen Bewertung der „rechtswidrigen Illegalisierung des Palästina-Kongresses 2024“ und kritisiert, Verbote würden teils erst Jahre später gerichtlich als rechtswidrig aufgehoben – dies sind Bewertungen des Fragestellers, keine Feststellungen der Landesregierung.