⚖️ Richtergesetz - Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung ändert das Brandenburgische Richtergesetz (BbgRiG) in mehreren Punkten. Anlass ist laut Landesregierung ein im Gesetz vorgesehener Evaluationsbericht (Lt-Drs. 7/8648) sowie praktische Erfahrungen seit der letzten Änderung von 2019, die aus Sicht der Landesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufgezeigt haben. Geändert werden sollen unter anderem der Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, die Möglichkeit zum Ansparen von Erholungsurlaub, der Umfang der Pflicht zur Stellenausschreibung, das Wahlverfahren im Richterwahlausschuss bei Spitzenpositionen, die Mitbestimmungsrechte der Richterräte, die Regelungen zur Disziplinarklage sowie der Abbau von Schriftformerfordernissen. Die Evaluationsvorschrift in § 101 BbgRiG soll aufgehoben werden.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind laut Dokument alle Richterinnen und Richter sowie alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Brandenburg, die vom Anwendungsbereich des Brandenburgischen Richtergesetzes erfasst werden, sowie die Richterräte, der Richterwahlausschuss und die Gerichtsverwaltungen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor: Verschiebung der Ruhestandsgrenze auf das Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 3); Einführung einer Urlaubsansparmöglichkeit von bis zu 20 Tagen (neuer § 9b); Wegfall der Ausschreibungspflicht bei beförderungsfreier Versetzung (§ 9); Neufassung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Richterräte (§§ 41, 42, 51); Ersetzung des statischen Verweises auf das Landesdisziplinargesetz durch einen dynamischen Verweis (§ 73); Neufassung der Disziplinarklage-Vorschriften (§§ 75 ff.); durchgängige Zulassung elektronischer Form statt Schriftform in mehreren Vorschriften (§§ 46 bis 53).
🔎 Konkrete Inhalte
Konkrete Maßnahmen laut Entwurf: Anhebung bzw. Präzisierung der Altersgrenze in § 3 Abs. 2 und 3; neuer § 9b begrenzt das Ansparen von Erholungsurlaub auf maximal 20 Tage unter Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung; § 9 Abs. 6 befreit Versetzungen ohne Beförderung von der Ausschreibungspflicht; §§ 41 und 42 trennen künftig Mitbestimmungs- von Mitwirkungstatbeständen des Richterrats neu; § 51 regelt das Mitwirkungsverfahren mit einer Zwei-Wochen-Frist für Einwendungen; § 73 verweist künftig dynamisch auf das Landesdisziplinargesetz, wobei eine Disziplinarverfügung nur noch einen Verweis als Maßnahme vorsehen kann; §§ 75 bis 77d regeln das Disziplinarklageverfahren neu; in zahlreichen Vorschriften (§§ 46–53) wird neben der Schriftform die elektronische Form bzw. elektronischer Schriftformersatz zugelassen. Laut Landesregierung sind unmittelbare finanzielle Auswirkungen nicht zu erwarten, und die technischen Voraussetzungen für elektronische Kommunikation seien in der Landesverwaltung durchgehend vorhanden.
⚡ Einordnung
Der Entwurf wurde von der Landesregierung eingebracht, zuständig ist laut Dokument der Minister der Justiz und für Digitalisierung. Grundlage ist laut Landesregierung der Evaluationsbericht Lt-Drs. 7/8648 zum Ersten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 34). Das Brandenburgische Richtergesetz selbst stammt vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18) und wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 21 S. 12) geändert. Laut Landesregierung wurden im Vorfeld die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte, der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Berufsverbände und Personalvertretungen beteiligt; im Dokument aufgeführte Verfahrensbeteiligte sind u. a. der Deutsche Richterbund Landesverband Brandenburg, die Neue Richter*innenvereinigung, der Bund Brandenburger Staatsanwälte, die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter, der DGB, die Deutsche Justiz-Gewerkschaft, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Juristinnenbund. Das Dokument enthält den eingebrachten Gesetzentwurf; ein Beschluss des Landtags liegt laut Text noch nicht vor ("Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen" steht als Platzhalterformulierung im Entwurf, das Datum des Inkrafttretens ist mit "Vom ..." offen).