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BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Wahl - Auffälligkeiten bei Briefwahlergebnissen und Wahlprüfungen u. a. bei Bürgermeisterstichwahlen sowie Briefwahlpraxis im Land Brandenburg seit 2014 und Sicherung des Wahlgeheimnisses

17. April 2026Dokument 8/2714 · WP 8Brandenburg
Benjamin Filter, Daniel Freiherr von Lützow, Heiko Gehring, Lena Kotré
BriefwahlWahlprüfungWahlgeheimnisBürgermeisterstichwahlKommunalwahlgesetz

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich mit auffälligen Unterschieden zwischen Urnen- und Briefwahlergebnissen bei Bürgermeister-, Landrats- und Oberbürgermeisterwahlen in Brandenburg seit 2014. Anlass sind laut den Fragestellern insbesondere die Bürgermeisterstichwahlen in Strausberg und Velten, bei denen zwischen Urnen- und Briefwahlergebnis Differenzen von rund 9,5 beziehungsweise noch größeren Prozentpunkten aufgetreten seien. Die Fragesteller thematisieren zudem grundsätzlich, ob die Briefwahlpraxis mit den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen vereinbar sei.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Kommunen Oranienburg, Bad Freienwalde, Strausberg und Velten sowie der Landkreis Elbe-Elster, die zuständigen Wahlausschüsse und Wahlleitungen, die Kommunalaufsicht sowie die Landesregierung als Antwortende.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller wollen wissen: welche Differenzen zwischen Urnen- und Briefwahlergebnis es seit 2014 bei Bürgermeister-, Landrats- und Oberbürgermeisterwahlen gab (Frage 1-3); wie die Landesregierung die Unterschiede bei den jüngsten Wahlen bewertet (Frage 4); ab welcher statistischen Auffälligkeit die Landesregierung Anlass für eine vertiefte Prüfung sieht (Frage 5); welche Maßnahmen im Fall Strausberg ergriffen wurden (Frage 6); welche Erkenntnisse zur Wahl in Velten vorliegen (Frage 7); wie diese Differenz im Vergleich zu anderen Wahlen zu bewerten sei (Frage 8); welche Rolle die Kommunalaufsicht bei Wahleinsprüchen spielt (Frage 9); welche rechtlichen Voraussetzungen für eine Nachprüfung oder Nachzählung nach § 46 BbgKWahlG gelten (Frage 10); ob eine Ablehnung der Nachprüfung mit Verweis auf ein bereits unterzeichnetes Protokoll rechtmäßig ist (Frage 11); sowie welche Rechte Mitglieder eines Wahlausschusses bei Zweifeln an der Ermittlung haben (Frage 12, im vorliegenden Textausschnitt nicht mehr beantwortet).

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass zu Frage 1 (Bürgermeisterwahlen) keine entsprechenden Ergebnisdaten vorliegen; zu den Fragen 2 und 3 verweist sie auf Anlagen. Zu Frage 4 und 8 bewertet die Landesregierung die individuelle Wahlentscheidung der Wähler grundsätzlich nicht, da dem der Grundsatz der Freiheit der Wahl entgegenstehe. Zu Frage 5 verweist sie auf das Recht zur Einlegung eines Wahleinspruchs nach § 55 Absatz 1 BbgKWahlG durch die zuständige Aufsichtsbehörde sowie auf die Wahlprüfung der Volksvertretung nach Artikel 22 Absatz 3 der Landesverfassung. Zu Frage 6 teilt die Landesregierung mit, dass sie im Fall Strausberg keine Maßnahmen ergriffen habe. Zu Frage 7 lägen ihr keine über das von der Wahlleiterin Veltens nach § 50 BbgKWahlG bekannt gemachte Wahlergebnis hinausgehenden Erkenntnisse vor. Zu Frage 9 erläutert sie das Prinzip der Exklusivität der Wahlprüfung (§ 55 Absatz 4 BbgKWahlG, Landesverfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2014, Az. 6/14 EA) sowie das Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht nach §§ 63, 58 Absatz 2 BbgKWahlG. Zu Frage 10 nennt sie die Voraussetzungen nach § 46 Absatz 3 BbgKWahlG: ein begründeter Anlass und ein mehrheitlicher Beschluss des Wahlausschusses, wobei ein bloßer Hinweis auf ein knappes Ergebnis nicht ausreiche. Zu Frage 11 erläutert sie, dass eine Abänderung der Feststellung grundsätzlich nur vor Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift (§ 74 BbgKWahlV) möglich sei, bei begründetem Anlass aber auch danach binnen einer Woche nach § 16 Absatz 5 BbgKWahlG erfolgen könne. In ihrer Vorbemerkung verweist die Landesregierung zudem auf frühere Kleine Anfragen (Nr. 3349, Drucksache 7/9403; Nr. 3694, Drucksache 7/10297; Nr. 65, Drucksache 7/252) und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 59, 119; 123, 39; 134, 25), wonach die Briefwahl in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei; diese Rechtsauffassung teile die Landesregierung.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 950 (Drucksache 8/2562) von vier Abgeordneten der AfD-Fraktion; die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister des Innern und für Kommunales erteilt. Die Landesregierung verweist auf konkrete rechtliche Grundlagen (u. a. §§ 46, 50, 55, 58, 63 BbgKWahlG; § 74 BbgKWahlV; Art. 22 Abs. 3 Landesverfassung) sowie auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 59, 119; 123, 39; 134, 25) und des Landesverfassungsgerichts Brandenburg (Beschluss v. 23.04.2014, Az. 6/14 EA). Die in der Vorbemerkung der Abgeordneten genannten Prozentangaben zu Strausberg (rund 9,5 Prozentpunkte Differenz) und Velten (Differenzen zwischen 58,4 % und 63,8 % in einzelnen Briefwahlbezirken gegenüber dem Gesamtergebnis von 51,39 % zu 48,61 %) sowie die Hinweise auf eine Annullierung in Strausberg und eine Ungültigkeitserklärung der Stichwahl in Velten durch die Stadtverordnetenversammlung stammen aus der Darstellung der Fragesteller und berufen sich auf Presseberichte (Welt-Online, MAZ-Online); die Landesregierung selbst äußert hierzu keine eigene Bewertung und verweist bei Frage 7 lediglich auf das amtlich bekannt gemachte Wahlergebnis.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2714, Wahlperiode 8, eingereicht 17. April 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.