❓ Gewässerausbau - Formell und materiell rechtswidriger Gewässerausbau in Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller verweisen auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2023 (Aktenzeichen OVG 9 B 5.15), demzufolge die Wiederanschlüsse mehrerer Altarme (Mönchwinkel I und II, Stäbchen-Sieverslake, Freienbrink III) zwischen 2004 und 2008 formell und materiell rechtswidrig waren, weil die erforderliche Planfeststellung oder -genehmigung fehlte. Daran anknüpfend fragt die AfD-Fraktion die Landesregierung nach dem Umfang vergleichbarer Fälle in Brandenburg seit dem Jahr 2000.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Landesregierung Brandenburg als Antwortgeberin, Behörden und Unternehmen, die Gewässerausbauten durchführen, sowie die vom genannten Gerichtsurteil betroffenen Gewässer und Altarme in Brandenburg.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: 1. Wie viele und welche grundsätzlich planfeststellungspflichtigen Gewässerausbauten wurden seit 2000 in Brandenburg ohne Planfeststellung umgesetzt? 2. In wie vielen dieser Fälle wurde das Planfeststellungsverfahren nachträglich nach § 68 WHG nachgeholt? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage und über welchen Weg kann gegen die Nichtdurchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorgegangen werden, erläutert an einem der genannten Projekte? 4. Ist dabei zu unterscheiden, ob eine Behörde oder ein Unternehmen das Verfahren nicht durchgeführt hat, und wenn ja, worin liegen die Unterschiede? 5. Unterliegen nichtdurchgeführte Planfeststellungsverfahren einer Verjährungsfrist?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Kleine Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage von Daniel Münschke (AfD-Fraktion). Als Beleg für die behauptete Rechtswidrigkeit verweisen die Fragesteller auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2023, Aktenzeichen OVG 9 B 5.15 (Randnummer 155), wonach die oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme Mönchwinkel II (2004), Mönchwinkel I (2005), Stäbchen-Sieverslake (2007) und Freienbrink III (2008) sowie die Intensivierung des Anschlusses von Mönchwinkel II (2008) mangels Planfeststellung oder -genehmigung formell und materiell rechtswidrig waren. Eine Antwort der Landesregierung mit weiteren Zahlen oder Fristen liegt im Dokument nicht vor.