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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Windenergieanlage - Bauvorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Herstellung der Wege-, Kranstell- und temporären Baueinrichtungsflächen für zwei Windenergieanlagen im Windvorranggebiet 36

21. April 2026Dokument 8/2742 · WP 8Brandenburg
Gunnar Lehmann
WindenergieanlagenWindvorranggebietImmissionsschutzrechtliche GenehmigungBauvorbereitende MaßnahmenArtenschutz

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft bauvorbereitende Maßnahmen für zwei Windenergieanlagen (Siethen 06 und Siethen 07) im Windvorranggebiet 36 bei Siethen, die am 23.03.2026 begonnen wurden. Der Fragesteller macht geltend, dass nach Fällung des Baum-/Gehölzbestands weitere bauvorbereitende Maßnahmen und Baumaßnahmen zur Herstellung der Wege-, Kranstell- und temporären Baueinrichtungsflächen laut Genehmigungsbescheid nur im Zeitraum vom 01.09. bis 15.03. zulässig seien.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind der Windenergievorhabenträger der Anlagen Siethen 06 und Siethen 07, das Landesamt für Umwelt (LfU) als Genehmigungsbehörde sowie die Region um Siethen im Windvorranggebiet 36.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt: 1. Wie beurteilt die Landesregierung den geschilderten Sachverhalt? 2. Liegt nach Auffassung der Landesregierung ein Verstoß gegen die im Genehmigungsbescheid gemachten Auflagen vor, und wenn ja, mit welcher Begründung? 3. Welche Schritte wurden bei einem festgestellten Verstoß eingeleitet? 4. Wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, und wenn ja, mit welchem Inhalt?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass das Landesamt für Umwelt (LfU) nach Prüfung keinen Verstoß gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung festgestellt hat. Der Genehmigungsbescheid enthält eine Nebenbestimmung, wonach bauvorbereitende Maßnahmen nach Fällung des Baum-/Gehölzbestands nur vom 01.09. bis 15.03. zulässig sind, Arbeiten auf bereits planierten oder vegetationsfreien Flächen davon aber ausgenommen sind. Die am 23.03.2026 begonnenen Maßnahmen fanden laut Landesregierung auf vegetationsfreien Flächen innerhalb der Forstflächen statt; der vegetationsfreie Zustand sei dem LfU vorab nachgewiesen und der Beginn der Maßnahmen vorab angezeigt worden. Belege für Baumfällungen auf den genehmigten Flächen nach dem 15.03.2026 lägen dem LfU nicht vor. Die temporäre Baustellenzuwegung sei zudem kein Bestandteil der BImSchG-Genehmigung. Die Landesregierung sieht daher weder einen Verstoß gegen die Nebenbestimmungen noch gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG. Eine Ausnahmegenehmigung wurde laut Landesregierung nicht erteilt, da sie nicht erforderlich gewesen sei.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der BSW-Fraktion eingereicht (Abgeordneter Gunnar Lehmann), eine Antwort der Landesregierung liegt vor. Die Antwort erfolgte durch die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Landesregierung verweist auf eine Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid sowie auf eine vorherige Prüfung durch das Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde. Die ursprüngliche Kleine Anfrage trägt die Nummer 970 (Drucksache 8/2616).

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2742, Wahlperiode 8, eingereicht 21. April 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.