❓ Älterer Mensch - Prävention und Vorsorge im Alter: Aktuelle Datenlage zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung im Land Brandenburg sowie Möglichkeiten der Beratung in Konflikt- und Krisensituationen
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen in Brandenburg. Der Fragesteller möchte wissen, wie verbreitet diese Instrumente sind, wie sie sich entwickelt haben und welche Beratungsangebote es gibt, insbesondere im ländlichen Raum. Die Landesregierung antwortet mit verfügbaren Daten des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer und beschreibt bestehende Beratungsstrukturen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind ältere Menschen und deren Angehörige in Brandenburg, insbesondere im ländlichen Raum, sowie Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine, die Verbraucherzentrale Brandenburg, Amtsgerichte und das Oberlandesgericht Brandenburg.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: 1) wie sich die Verbreitung und Nutzung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen in den letzten fünf bis zehn Jahren entwickelt hat; 2) wie viele Vorsorgedokumente bei Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und der Verbraucherzentrale in den letzten fünf Jahren erstellt oder registriert wurden, aufgeschlüsselt nach Jahren und Regionen; 3) wie viele rechtliche Betreuungen ohne vorliegende Vorsorgevollmacht angeregt werden mussten, ebenfalls nach Jahren und Regionen; 4) welche Unterschiede nach Alter, Geschlecht, sozialer Lage oder regionaler Verteilung bei der Nutzung bestehen; 5) wie die Landesregierung den Informationsstand der Bevölkerung bewertet; 6) welche konkreten Beratungs- und Unterstützungsangebote bestehen, insbesondere im ländlichen Raum, und wie deren Reichweite, Qualität und Zugänglichkeit bewertet wird; 7) welche Maßnahmen geplant sind, um vulnerable Gruppen besser zu erreichen und Informationsdefizite abzubauen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass belastbare Daten zur tatsächlichen Verbreitung der Vorsorgedokumente nur begrenzt vorliegen, da keine Registrierungspflicht besteht. Laut Bundesnotarkammer wurden zwischen 2017 und 2025 insgesamt 67.385 Vorsorgedokumente aus Brandenburg im Zentralen Vorsorgeregister erfasst, mit jährlichen Werten zwischen rund 6.400 (2022) und 8.600 (2019) ohne klaren Trend. Zu Erstellungen bei Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und der Verbraucherzentrale liegen laut Landesregierung keine Daten vor, da diese Stellen beraten, aber die Dokumente nicht selbst erstellen. Nach Angaben des Oberlandesgerichts Brandenburg wurden 2020 bis 2024 jährlich zwischen 6.228 und 7.405 Betreuungsverfahren erstmalig entschieden, mit 4.360 bis 5.616 Einrichtungen pro Jahr und 155 bis 288 Ablehnungen wegen vorhandener Vollmacht. Zu Unterschieden nach Alter, Geschlecht, sozialer Lage oder Region liegen laut Landesregierung keine Erkenntnisse vor, da auch die Registrierung bei der Bundesnotarkammer keine solchen Merkmale erfasst. Die Landesregierung bewertet die bestehenden Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote als gut ausgebaut und flächendeckend verfügbar, u. a. durch 41 anerkannte Betreuungsvereine, örtliche Betreuungsbehörden, den 'Pakt für Pflege', das Förderprojekt 'Pflege vor Ort', Pflegestützpunkte, FAPIQ, Alzheimer-Gesellschaften, Krankenkassen und das Onlineportal 'Betreuer-im-Netz'.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Andreas Kutsche (BSW-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/2614); die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt erteilt. Der Fragesteller verweist auf eine Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (AASGZ) am 25.03.2026, in der die Antworten des Ministers nach Darstellung des Fragestellers unzureichend gewesen seien und im Wesentlichen auf allgemeine Internetangebote oder kostenpflichtige Rechtsberatung verwiesen hätten; diese Bewertung ist dem Fragesteller zuzuschreiben. Die Landesregierung nennt als Datenquellen das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und die 'Auswertung der Verfahrenserhebung und der besonderen Erhebung' des Oberlandesgerichts Brandenburg. Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht der Betreuungsvereine ist § 15 des Betreuungsorganisationsgesetzes, für Betreuungsbehörden § 5 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes.