❔ Nichtregierungsorganisation - Staatlich finanzierte NGOs - Zuwendungen des Landes Brandenburg an Nichtregierungsorganisationen
📋 Worum geht es?
Die Große Anfrage befasst sich mit staatlichen Zuwendungen des Landes Brandenburg an Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Die Fragesteller der AfD-Fraktion wollen wissen, in welchem Umfang, nach welchen Rechtsgrundlagen und mit welchen Kontrollmechanismen das Land NGOs finanziell fördert. Die Landesregierung antwortet unter anderem mit konkreten Fördersummen für die Jahre 2019 bis 2025, aufgeschlüsselt nach Ressort und Förderart.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Nichtregierungsorganisationen, die Landesmittel erhalten (z. B. Vereine, Bildungsinitiativen, parteinahe Stiftungen), sowie die zuständigen Ministerien und Bewilligungsbehörden des Landes Brandenburg, darunter das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt, Verbraucherschutz und Verbraucherschutz (MLEUV).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen unter anderem wissen: Nach welchen Rechtsgrundlagen und Förderrichtlinien Zuwendungen an NGOs gewährt werden; welche Ministerien, Behörden oder landeseigenen Gesellschaften seit Beginn der 8. Wahlperiode Zuwendungen an NGOs ausgeben; welche Definition von „Nichtregierungsorganisation“ die Landesregierung zugrunde legt; welche Prüfmechanismen bei Antragstellung und Bewilligung hinsichtlich Gemeinnützigkeit, politischer Neutralität und Zielsetzung bestehen; ob es ressort- oder behördenübergreifende Verwaltungsvorschriften für die Bearbeitung von Anträgen von NGOs gibt; wie eine Doppelförderung durch Kommunen, Bund, andere Länder oder die EU ausgeschlossen wird; welchen Einfluss Doppel- oder Mehrfachförderungen auf eine Förderentscheidung haben; sowie wie hoch die Gesamtsumme der Förderungen an NGOs in den Jahren 2019 bis 2025 nach Jahr, Ressort und Förderart war.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass sich die Gewährung von Zuwendungen nach §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie entsprechenden Verwaltungsvorschriften und Förderrichtlinien richtet. Eine einheitliche Legaldefinition von „Nichtregierungsorganisation“ gebe es nicht; die Landesregierung orientiert sich an der Abgrenzung aus der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 268 (Drucksache 8/1051), wonach Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht zu den NGOs zählen. Die Beurteilung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Ressortübergreifende Verwaltungsvorschriften speziell für NGO-Anträge bestehen nicht, da die VV/VVG zu § 44 LHO allgemein gültig seien. Eine Doppelförderung sei nicht per se ausgeschlossen, sondern hänge von den jeweiligen Förderprogrammen ab; Voraussetzung sei laut VV/VVG Nummer 1.2 zu § 44 LHO eine gesicherte Gesamtfinanzierung. Zur Gesamtsumme der Förderungen nennt die Landesregierung für das MIK beispielsweise 1.880.922 Euro (2019), 3.341.452 Euro (2020), 1.647.405 Euro (2021), 5.204.474 Euro (2022), 2.354.159 Euro (2023), 2.132.854 Euro (2024) und 1.656.341 Euro (2025, vorläufig), jeweils aufgeschlüsselt nach institutioneller und projektbezogener Förderung. Der vorliegende Dokumentauszug bricht innerhalb der Tabelle zu Frage 8 ab; weitere Ressortzahlen sind im Auszug nicht enthalten.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Große Anfrage von der AfD-Fraktion (Drucksache 8/1959); die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister der Finanzen und für Europa erteilt. Das Dokument ist laut Fußnote eine Ergänzung zur Antwort auf Drucksache 8/2378 und ändert dort genannte Fördersummen in Frage 8 und 14 sowie in den Anlagen 1, 4 und 5. Die Landesregierung verweist zudem auf die Kleine Anfrage Nr. 268 (Drucksache 8/1051) zur Begriffsabgrenzung von NGOs. Die Fragesteller verweisen in ihrer Vorbemerkung auf einen von ihnen so bezeichneten „HBS-Skandal“ sowie auf Vorwürfe gegen die Arbeiterwohlfahrt Brandenburg, die sie mit einem Zitat aus einem MOZ-Online-Artikel vom 1. Oktober 2022 belegen; die Landesregierung weist dazu darauf hin, dass es sich in einem der beiden von den Fragestellenden genannten Fälle nicht um eine NGO im Sinne der Abgrenzung dieser Anfrage handele und in beiden Fällen Schritte zur juristischen Aufarbeitung eingeleitet worden seien. Die Landesregierung erklärt außerdem, dass sie keine systematische Sammlung, Überwachung oder Bewertung von Aktivitäten einzelner NGOs vornehme und ihr in der Regel keine über öffentlich zugängliche Informationen hinausgehenden Kenntnisse zu einzelnen Organisationen vorlägen.