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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Wehrdienst - Ausreisegenehmigungen und Ausreiserechtsschutz im Land Brandenburg

6. Mai 2026Dokument 8/2785 · WP 8Brandenburg
Sven Hornauf
WehrpflichtAusreisegenehmigungWehrpflichtgesetzMeldedatenWehrerfassung

📋 Worum geht es?

Die Anfrage behandelt eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes, nach der männliche Personen im Alter von 17 bis 45 Jahren eine Genehmigung benötigen, wenn sie die Bundesrepublik länger als drei Monate verlassen wollen. Der Fragesteller bezeichnet diese seit dem 01.01.2026 dauerhaft geltende Genehmigungspflicht (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 WPflG) als bislang wenig bekannt und als potenziell strafrechtlich relevant bei Verstößen gegen § 109a StGB.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen wären laut Fragesteller männliche Personen zwischen 17 und 45 Jahren mit Auslandsbezug, etwa im Ausland Beschäftigte, Studierende, Austauschschüler, Wandergesellen, Backpacker, Langzeiturlauber und Winterzeitresidente. Zuständig für die Umsetzung sind nach Angaben der Landesregierung der Bund, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sowie die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt unter anderem: Wie bewertet die Landesregierung die permanente Genehmigungspflicht? Sieht sie darin einen Rückfall in das Reiseregime der DDR oder des Kalten Krieges? Plant sie eine Bundesratsinitiative zur Rückkehr zur alten Regelung (Beschränkung auf Spannungs- oder Verteidigungsfall)? Welche Behörde ist für Genehmigungen und welches Gericht für Ablehnungen zuständig? Erfolgt ein Datenaustausch mit Meldedaten, und wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Kosten? Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Verstößen sind bei den Staatsanwaltschaften anhängig?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass das Bundesministerium der Verteidigung die Genehmigungspflicht durch eine Allgemeinverfügung ausgesetzt habe, sodass keine individuelle Antragstellung oder Genehmigung mehr erforderlich sei; die Grundannahme der Fragen 1 bis 3 entfalle damit. Eine Bundesratsinitiative sei nicht geplant. Für Genehmigungen sei der Bund zuständig, nicht das Land. Für Klagen gegen Ablehnungen sei gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht am dienstlichen Wohnsitz oder Wohnsitz des Klägers zuständig. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dürfe gemäß § 15 Abs. 1 WPflG im automatisierten Verfahren nach §§ 34a und 38 BMG Daten Wehrpflichtiger abrufen; die Daten nach § 34 Abs. 1 Nr. 10 BMG seien davon nicht erfasst, Militär-, Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften seien jedoch nach § 34 Abs. 4 BMG zum Abruf solcher Daten ermächtigt, soweit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich. In den Monaten Januar bis März 2026 habe das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr insgesamt 9.547 Datensätze im Landesmelderegister abgerufen. Der Landesregierung lägen keine Informationen zu einem Datenaustausch mit anderen Behörden im Ausland vor. Kosten im Sinne der Fragestellung entstünden nicht. Bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg würden derzeit keine Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Wehrpflichtentziehung durch Täuschung nach § 109a StGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 WPflG geführt.

⚡ Einordnung

Die Kleine Anfrage Nr. 974 wurde vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/2636); die vorliegende Drucksache 8/2785 enthält die Antwort der Landesregierung, erstellt durch den Minister des Innern und für Kommunales. Die Landesregierung verweist darauf, dass die Anwendung der genannten Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes in der Zuständigkeit des Bundes liege und die Genehmigungspflicht durch eine Allgemeinverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung ausgesetzt worden sei. Die Landesregierung nennt als Zahl 9.547 im Zeitraum Januar bis März 2026 abgerufene Datensätze im Landesmelderegister durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sowie, dass derzeit keine Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg anhängig sind. Die Einschätzung, es handle sich um einen Rückfall in das Reiseregime der DDR, stammt vom Fragesteller und wird von der Landesregierung nicht bestätigt, da diese die Grundannahme der Frage als entfallen bezeichnet.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2785, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.