❓ Schwimmen - Notwendige Anpassungen im Schwimmunterricht?
📋 Worum geht es?
Die Anfrage bezieht sich auf ein Gerichtsurteil des AG Konstanz (bestätigt durch das LG Konstanz am 17.04.2026), bei dem zwei Lehrkräfte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurden, nachdem ein Zweitklässler am 18.09.2023 während seiner ersten Schwimmstunde ertrunken war. Laut den Fragestellern begründete das Gericht das Urteil damit, dass zu viele Schüler (21, darunter Schwimmer und Nichtschwimmer) gleichzeitig ins Wasser gelassen worden seien, wodurch die Aufsichtspflicht verletzt worden sei. Der Fragesteller führt aus, dass dies zu Verunsicherung unter Lehrkräften und Betreuern geführt habe, und möchte wissen, welche rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Schwimmunterricht in Brandenburg bestehen und ob diese angepasst werden sollten.
👥 Wer ist betroffen?
Lehrkräfte und Betreuer, die Schwimmunterricht an Brandenburger Schulen erteilen, sowie Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe I und II.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: 1. Welche rechtlichen, organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen für den Schwimmunterricht bestehen zur Vermeidung solcher Unfälle? 2. Welche Rahmenbedingungen sollten infolge der Rechtsprechung geändert werden? 3. Wie werden Lehrkräfte und Betreuer für den Schwimmunterricht geschult? 4. Können Lehrkräfte oder Betreuer strafrechtlich belangt werden, wenn sie sich an die Rahmenbedingungen halten? 5. Wie wird sichergestellt, dass Lehrkräfte den Schwimmunterricht rechtssicher ausüben können? 6. Wie geht die Landesregierung mit Dienstkräften um, die aus Angst vor Strafverfolgung den Schwimmunterricht nicht mehr durchführen wollen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass Grundlage der Rahmenbedingungen die Verwaltungsvorschriften zur Fürsorge- und Aufsichtspflicht sowie das Rundschreiben 11/25 vom 1. Juli 2025 sind. Danach dürfen in der Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens 15, in der Sekundarstufe II höchstens 25 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig von einer Lehrkraft unterrichtet werden; bei Nichtschwimmern oder Schwimmanfängern muss die Gruppengröße entsprechend reduziert werden. Die Landesregierung sieht gegenwärtig keinen zusätzlichen Regelungsbedarf infolge der Rechtsprechung. Im Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für Sport eingesetzt werden, die eine Ausbildung in der Methodik des Schwimmunterrichts und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze besitzen; die Rettungsfähigkeit muss mindestens alle vier Jahre durch Fortbildung nachgewiesen werden (Rundschreiben 2/23 vom 4. Januar 2023). Zur strafrechtlichen Haftung erklärt die Landesregierung, es komme auf den konkreten Einzelfall und die Kausalität zwischen Handlung/Unterlassen und Schaden an. Landesbedienstete können bei strafrechtlichen Verfahren Rechtsschutz nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern erhalten; bei zivilrechtlichen Verfahren greift zudem die primäre Haftung des Landes gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Dienstkräfte aus Angst vor Strafverfolgung den Schwimmunterricht verweigert hätten; verunsicherte Bedienstete werden durch Schulleitungen und Schulaufsicht beraten.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/2732); die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister für Bildung, Jugend und Sport erteilt. Die Landesregierung verweist auf das Rundschreiben 11/25 vom 1. Juli 2025 und das Rundschreiben 2/23 vom 4. Januar 2023 sowie auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Genannte Gruppengrößen: höchstens 15 Schülerinnen und Schüler in Primarstufe/Sekundarstufe I, höchstens 25 in Sekundarstufe II. Die Landesregierung sieht derzeit keinen zusätzlichen Regelungsbedarf.