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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Denkmalschutz - Denkmäler in Brandenburg weiterhin ohne denkmalfachliche Begutachtung?

22. Mai 2026Dokument 8/2864 · WP 8Brandenburg
Sven Hornauf
DenkmalschutzDenkmallisteNachbegründungAltdenkmaleDenkmalpflege

📋 Worum geht es?

Der Fragesteller thematisiert, dass für Objekte der Denkmalliste Brandenburgs teils keine denkmalfachliche Begutachtung oder Begründung vorliegt, konkret am Beispiel des Sowjetischen Ehrenfriedhofs im Schützenpark in Müncheberg. Laut Vorbemerkung des Fragestellers teilte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) mit, dass dieses seit 2004 gelistete Denkmal bis heute nicht denkmalfachlich begutachtet wurde, sondern lediglich eine Registerkarte aus 1991 und ein Schriftstück aus 1999 vorliegen. Die Landesregierung antwortet auf fünf Fragen zu diesem Zustand.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Denkmale der Landesdenkmalliste Brandenburg, insbesondere die rund 5.500 sogenannten Altdenkmale, die bereits zu DDR-Zeiten eingetragen wurden, sowie die zuständigen Behörden (Landesamt für Denkmalpflege/BLDAM, Untere Denkmalschutzbehörden) und beispielhaft der Sowjetische Ehrenfriedhof in Müncheberg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt: 1. Wie bewertet die Landesregierung den Zustand, dass für Denkmallisten-Objekte keine denkmalfachliche Begutachtung oder Begründung vorliegt? 2. Wie viele Objekte der aktuellen Denkmalliste sind ohne denkmalfachliche Begutachtung bzw. ohne formale Begründung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 BbgDSchG? 3. Beabsichtigt die Landesregierung, dem abzuhelfen, und in welchem Zeitrahmen? 4. Welche Risiken sieht die Landesregierung für den Erhalt der Objekte bei fehlender Begutachtung? 5. Wann ist mit der Denkmalbegründung für den Ehrenfriedhof Müncheberg zu rechnen?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, eine fehlende Denkmalbegründung sei für den Schutz eines Denkmals grundsätzlich unerheblich; entscheidend sei allein die Eintragung in die Denkmalliste. DDR-zeitlich eingetragene Denkmale wurden gemäß § 34 Abs. 1 BbgDSchG-1991 bzw. § 28 BbgDSchG-2004 automatisch in die aktuelle Landesdenkmalliste übernommen, eine Nachbegründung sei dafür gesetzlich nicht vorgeschrieben (Ausnahme: Denkmale mit Gebietscharakter, die innerhalb von 5 Jahren nachzubegründen waren). Von den derzeit 14.473 eingetragenen Bau-, Kunst-, technischen und Gartendenkmalen seien etwa 5.500 Altdenkmale aus DDR-Zeit; abschließende Zahlen, wie viele davon bereits nachbegründet wurden, lägen der Landesregierung nicht vor. Die Nachqualifizierung erfolge wegen begrenzter Personalkapazitäten im BLDAM nur anlassbezogen; das BLDAM konzentriere sich stattdessen auf die Neuerfassung bislang nicht eingetragener Denkmale. Die Landesregierung sieht keine Risiken für den Denkmalbestand durch fehlende Begründungen, da denkmalpflegerische Aspekte auch ohne vorliegende Begutachtung in Erlaubnis- und Baugenehmigungsverfahren eingebracht würden. Für den Ehrenfriedhof Müncheberg liege kein dringender oder mittelbarer Bedarfsfall für eine Denkmalbegründung vor; das BLDAM stehe bei konkret geplanten Sanierungsarbeiten beratend zur Verfügung.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 995 (Drucksache 8/2721) vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion); die vorliegende Drucksache 8/2864 enthält die vollständige Antwort der Landesregierung, erarbeitet durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Genannte Zahlen: 14.473 eingetragene Denkmale insgesamt, davon rund 5.500 Altdenkmale aus DDR-Zeit. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 3 Nr. 3, 17 BbgDSchG (aktuell), § 34 Abs. 1 BbgDSchG-1991, § 28 Abs. 1 und 2 BbgDSchG-2004. Zuständig für die Denkmalliste ist laut Antwort das Landesamt für Denkmalpflege (BLDAM). Das Dokument nennt keinen konkreten Zeitrahmen für eine künftige Nachbegründung von Altdenkmalen.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2864, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.