❓ Jagd - Eigenjagden im Land Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die sogenannten Eigenjagdbezirke in Brandenburg, also Jagdreviere, die im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens stehen. Die Fragesteller weisen darauf hin, dass in Brandenburg eine Mindestgröße von 150 Hektar für Jagdreviere gilt, während das Bundesjagdgesetz nur 75 Hektar vorschreibt, und dass das Landesrecht eine Verringerung auf bis zu 75 Hektar sowie sogenannte Abrundungsverfahren zur Neuziehung von Reviergrenzen ermöglicht. Die Landesregierung antwortet mit Zahlen zu Bestand, Größe, Eigentümerstruktur und Verfahren.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Eigentümer von Eigenjagdbezirken in Brandenburg, die unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die oberste Jagdbehörde des Landes.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: wie viele Eigenjagdbezirke es je Landkreis und Größenklasse gibt; wie sich die Zahl seit 2003 entwickelt hat; wo die Eigentümer ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben; ob die Eigentümer natürliche oder juristische Personen sind und welche Rechtsform diese haben; wo juristische Personen ihren Betriebssitz haben; wie oft die Mindestgröße von 150 auf bis zu 75 Hektar unterschritten wurde; wie viele Anträge auf Eigenjagdbezirke seit 2003 gestellt, genehmigt bzw. abgelehnt wurden; wie eine einheitliche Anwendung der Ausnahmeregelung sichergestellt wird; wie viele Abrundungsverfahren seit 2003 je Jahr und Landkreis durchgeführt wurden; ob diese im Zusammenhang mit der Bildung von Eigenjagdbezirken standen; wie oft und warum Abrundungsverfahren abgelehnt wurden; welche Erkenntnisse zur Ermessenspraxis der unteren Jagdbehörden vorliegen; und ob Reformbedarf bei Mindestgröße, Ausnahmeregelungen oder Abrundungsverfahren gesehen wird.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass in Brandenburg aktuell 1.682 Eigenjagdbezirke bestehen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen und den Größenklassen 75-100 ha, 100-150 ha und über 150 ha (z. B. Uckermark 34/24/164, Ostprignitz 18/29/120). Die Entwicklung seit 2003 wird nur für einzelne Landkreise lückenhaft erfasst (z. B. Elbe-Elster von 69 im Jahr 2003/04 auf 78 in 2025/26, Teltow-Fläming von 225 auf 220). Von den Eigentümern haben 767 ihren Hauptwohnsitz/Sitz in Brandenburg, 327 in anderen Bundesländern und 9 im Ausland (3 Österreich, 2 Frankreich, 3 Schweiz, 1 Südafrika). Es sind 624 natürliche und 737 juristische Personen Eigentümer, darunter 146 Körperschaften des öffentlichen Rechts, 15 Anstalten des öffentlichen Rechts, 16 Stiftungen, 29 GmbH, 2 AG, 8 GbR, 9 GmbH & Co. KG, 2 KG, 3 e.G. und 507 ohne nähere Aufschlüsselung. Der Betriebssitz juristischer Personen liegt laut vorliegenden Angaben u. a. 233-mal in Brandenburg, 45-mal in Berlin, 10-mal in Nordrhein-Westfalen und 2-mal in Frankreich. Sieben untere Jagdbehörden meldeten insgesamt 16 ablehnende Entscheidungen zu Eigenjagdbezirken seit 2003, eine jahresweise Aufschlüsselung sei nicht ohne Einzelfallprüfung möglich. Zu Abrundungsverfahren liegen lückenhafte Zahlen je Landkreis vor (z. B. Oder-Spree 126 seit 2003, Teltow-Fläming 92 seit 2003, Dahme-Spreewald 80 seit 2011); Cottbus meldet seit 2012 kein Verfahren. Die Landesregierung erklärt, Abrundungen führten nicht zur Bildung eines Eigenjagdbezirks, sondern dienten der Gestaltung bestehender Reviere. Zu Ablehnungsgründen von Abrundungsverfahren liegen keine typisierten Angaben vor, da Anträge oft vor einem Ablehnungsbescheid zurückgenommen würden. Die Landesregierung sieht gegenwärtig keinen Entscheidungsbedarf für eine umfassende Reform der Mindestgröße, der Ausnahmeregelungen oder der Abrundungsverfahren.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Fabian Jank (AfD-Fraktion) gestellt (Drucksache 8/2757); die Antwort der Landesregierung liegt vollständig vor, erstellt von der Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Landesregierung weist mehrfach darauf hin, dass die Angaben zu Entwicklung seit 2003, Wohnsitzen, Rechtsformen und Abrundungsverfahren unvollständig sind, da nicht alle unteren Jagdbehörden diese Daten erfassen bzw. Doppelungen nicht auszuschließen sind. Rechtsgrundlage für die Verringerung der Mindestgröße auf bis zu 75 Hektar ist § 2 Absatz 1 Satz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG); die fachliche Aufsicht der obersten Jagdbehörde stützt sich auf § 58 Absatz 1 Nummer 3 BbgJagdG.