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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Grundstücksverkehr - 36. Landesgeburtstag mit vorläufigen Landesregelungen - vorläufige Grundstücksordnung für immer?

2. Juni 2026Dokument 8/2891 · WP 8Brandenburg
Sven Hornauf
Grundstücksverkaufvorläufige GrundstücksordnungTransparenzVerkehrswertLandesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft die sogenannte „vorläufige Grundstücksordnung“ (VGO) des Landes Brandenburg, eine 2003 per Erlass des damaligen Finanzministeriums eingeführte, behördeninterne Verwaltungsvorschrift, die seit 2006 auch für den Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) gilt. Die Fragesteller weisen darauf hin, dass diese Regelung nach eigener Aussage der Landesregierung bislang nicht veröffentlicht wurde und auch mehr als 35 Jahre nach Wiedergründung des Landes weiterhin nur „vorläufigen“ Status hat. Anlass ist laut den Fragestellern die Antwort der Landesregierung auf eine frühere Kleine Anfrage (Drucksache 8/2878) zu Grundstücksverkäufen des Landes an Tesla, bei der eine Einzelvergabe zu einem Bruchteil des Marktpreises unter Verweis auf Ziffer 4.1.6.1 der VGO begründet worden sei.

👥 Wer ist betroffen?

Die Landesverwaltung Brandenburg, insbesondere das Finanzministerium und der Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB), sowie Käufer landeseigener Grundstücke wie im genannten Fall Tesla.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen unter anderem: 1. Wie die Landesregierung den Zustand einer nur „vorläufigen“ Grundstücksordnung bewertet. 2. Wann eine „endgültige“ Grundstücksordnung erlassen werden soll. 3. Welche Hinderungsgründe bisher und aktuell bestanden/bestehen, die VGO in eine endgültige Ordnung zu überführen. 4. Ob beabsichtigt ist, die Grundstücksordnung öffentlich oder zugänglich zu machen, und falls nicht, warum. 5. Wo die VGO, etwa für Abgeordnete, eingesehen werden kann. 6. Wie die Landesregierung das von ihr betonte Transparenzprinzip mit nichtöffentlichen Regelungen bei Grundstücksverkäufen unter Verkehrswert vereinbart. 7. Wie viele Flächenverkäufe je Haushaltsjahr von 2006 bis 2025 auf Grundlage der VGO allgemein bzw. der Ziffer 4.1.6.1 im Wege der Einzelvergabe ohne externes Gutachten erfolgten und welche Kaufpreisdifferenzen zum Verkehrswert dabei auftraten. 8. In wie vielen Fällen es zu Nachforderungen von Kaufpreisen kam und in welcher Höhe.

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.

⚡ Einordnung

Eingereicht von der BSW-Fraktion (Abgeordneter Sven Hornauf). Die Fragesteller verweisen auf die Antwort der Landesregierung vom 26.05.2026 (Drucksache 8/2878) zur Kleinen Anfrage Nr. 1013 (Drucksache 8/2750), auf die mündliche Anfrage Nr. 34 vom 22.01.2020 (Plenarprotokoll 7/7, S. 100) sowie auf den Bericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses 5/1 (Drucksache 5/8955). Laut der dort zitierten Antwort der Landesregierung wurde die VGO 2003 durch Erlass des damaligen Finanzministeriums eingeführt, gilt als behördeninterne Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung, seit 2006 auch für den BLB, und wird nach Angaben der Landesregierung mangels Außenwirkung nicht veröffentlicht. Die Fragesteller führen zum Fall Tesla einen Verkaufspreis von einem Siebtel (1/7) des örtlichen Marktpreises an, ohne eigene Belegangabe für diesen Wert im vorliegenden Dokument.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2891, Wahlperiode 8, eingereicht 2. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.